Newsletter Bau- und Vergaberecht 16/2024
24.04.2024 | Bau- und Vergaberecht
Vergütung von Stundenlohnarbeiten erfordert Darlegung:
Wenn die Parteien eines Bauvertrags eine Stundenlohnvergütung vereinbart haben, muss der Auftragnehmer in einem Rechtsstreit darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Für den Umfang ist er im Bestreitensfalle beweispflichtig. Die abgerechneten Arbeitsstunden müssen nicht einzelnen Tätigkeiten zugeordnet werden, da dies zur nachprüfbaren Darlegung des vergütungspflichtigen Zeitaufwands nicht erforderlich ist. Die im Vergütungsprozess geltend gemachten Rechtsfolge ist nicht davon abhängig, wann der Unternehmer welche Tätigkeiten ausgeführt hat. Allerdings ist der Unternehmer zu einer wirtschaftlichen Betriebsführung verpflichtet, deren Verletzung sich nicht vergütungskürzend auswirkt, sondern einen Schadensersatzanspruch des Bauherren auslösen kann. Der Besteller muss wiederum darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegeben sind, wobei keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Allerdings ist eine Behauptung ins Blaue hinein auch nicht ausreichend (OLG Brandenburg, Urteil vom 11.05.2023 – 12 U 18/23).
In sich abgeschlossene Leistungsteile – Teilabnahme möglich:
Nach § 12 Abs. 2 VOB sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistungen gesondert abzunehmen. Dies ist dann gegeben, wenn nach allgemeiner Verkehrsauffassung selbstständiger und von den übrigen Teilleistungen aus dem selben Bauvertrag unabhängige Arbeiten erbracht worden sind. Dies ist der Fall, wenn solche Leistungen die Gebrauchsfähigkeit abschließend für sich beurteilen lassen und die technische Funktionsfähigkeit auch im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung gegeben ist. Innerhalb eines Gewerks können grundsätzlich keine Leistungsteile als in sich abgeschlossen angesehen werden, da es ihnen regelmäßig an der Selbstständigkeit fehlt, die Voraussetzung für eine eigenständige Beurteilung der Teilleistung ist. Nur bei einer klaren zeitlichen und/oder räumlichen Trennung kann es anders sein, wenn etwa die Leistungsteile an verschiedenen Bauwerken mit mehreren Häusern zu errichten sind (OLG Bamberg, Urteil vom 02.03.2023 – 12 U 48/22 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 13.03.2024 – VII ZR 57/23).
Verjährung der Haftung bei unwirksamer Abnahmeklausel:
Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums soll von drei aus der Mitte der Erwerber zu wählenden Vertretern erfolgen. Eine solche Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers verstößt gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot. Die durchgeführte Abnahme wirkte daher allenfalls für die drei Erwerber, die eine Abnahme erklärt haben. Eine wirksame Abnahmeerklärung für die übrigen Wohnungseigentümer ist damit nicht verbunden. In diesem Falle ist es dem Bauträger gegenüber Mängelrechten der Erwerber nicht verwehrt sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag bezüglich des Gemeinschaftseigentums noch im Erfüllungsstadium befindet. Dies würde zu schlichtweg unerträglichen Ergebnissen führen, wodurch die Erwerber nicht unbillig benachteiligt würden. Denn damit würde ein faktisch um verjährbares Recht geschaffen, was den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zuwiderläuft. Schuldrechtliche Ansprüche sind immer verjährbar. Die Haftung des Bauträgers ist daher spätestens 15 Jahre nach der Fälligkeit seiner Leistung beendet (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2024 – 10 U 13/23).
Honorar des Architekten bei unterbliebener Verjährung im Verbrauchervertrag:
Nach § 7 Abs. 2 HOAI 2021 muss der Verbraucher auf die Möglichkeit der Vereinbarung eines über oder unter dem Basishonorarsatz liegenden Honorars hingewiesen werden. Dies gilt auch bei Vereinbarung eines Zeithonorars oder Pauschalhonorars. Unterbleibt die Belehrung führt ein Verstoß nicht zur Unwirksamkeit des Honoraranspruchs, sondern nur dazu, dass das Honorar nach oben durch das Honorar nach dem Basishonorarsätzen der HOAI begrenzt ist (OLG Köln, Urteil vom 08.04.2024 – 11 U 215/22).
Unwirksames Erfolgshonorar lässt den Vergütungsanspruch untergehen:
Der Architekt stellt einen Architektenvertrag mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach soll dem Architekten Erfolgshonorar von 10 % des von ihm geschätzten Einsparpotentials zustehen. Dies stellt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht dar und ist unwirksam. Unwirksam ist des Weiteren eine Regelung, wonach das Honorar 30 Tage nach Vorlage des Berichts über die ermittelten Einsparpotenziale fällig wird. Damit geht der gesamte Honoraranspruch des Architekten unter (Kammergericht, Urteil vom 19.12.2023 – 21 U 24/23).
Vertrauenstatbestand bei positiver Eignungsprüfung:
Der öffentliche Auftraggeber prüft in einem Verhandlungsverfahrens mit vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb die Eignung der an diesem vorgeschalteten Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen. Erst danach werden die Unternehmen zum Verhandlungsverfahrens zugelassen. Damit entsteht ein Vertrauenstatbestand, wonach der Auftraggeber die Eignung auf gleichbleibender tatsächlicher Grundlage später nicht nochmals abweichend beurteilen kann. Die Begründung des Vertrauenstatbestands erfolgt nur insoweit, wie die Vergabestelle die Eignung abschließend prüft. Somit entsteht ein Vertrauen nicht, wenn noch prüfungsrelevante Unterlagen oder Nachweise fehlen. Kommt es dazu, dass der Bestbieter zu Unrecht als geeignet angesehen wird, muss ein Mitbewerber den Vergaberechtsverstoß im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb ab der Begründung des Vertrauenstatbestandes hinnehmen (VK Bund, Beschluss vom 31.01.2024 – VK 1 – 99/23).
Eigenständiges Fachlos bei „Weißmarkierungsarbeiten“:
Grundsätzlich ist bei einem eigenständigem fachlichen Markt ein Fachlos zu bilden. Dies gilt etwa für die Teilleistung „Weißmarkierungsarbeiten“. Nur wenn wirtschaftliche oder technische Gründe es erfordern, ist eine Gesamtvergabe erlaubt. Erst wenn ein Losverzicht vollkommen alternativlos ist, ist die Erforderlichkeit nicht gegeben. Dies stellt eine Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar (VK Bund, Beschluss vom 26.02.2024 – Stamm VK 2 – 13/24).