Newsletter Bau- und Vergaberecht 17/2020
05.05.2020 | Bau- und Vergaberecht
Beginn der Verjährung mit Verweigerung der Abnahme
Grundsätzlich ist der Beginn der Verjährung an die Abnahme geknüpft. Probleme ergeben sich dann, wenn die Abnahme verweigert wird. Grundsätzlich beginnt die Verjährung auch dann, wenn der Bauherr die Abnahme des Werks als vertragsgerecht ablehnt und die Abnahme verweigert (OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2017 – 22 U 379/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 25.03.2020 – VII ZR 242/17).
Vorgehensweise bei freier Kündigung
Im Falle der freien Kündigung kann der Auftragnehmer volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen für den Teil des Auftrags verlangen, der nicht mehr erbracht und gekündigt worden ist. Strittig sind in diesem Falle die Anforderungen an die Abrechnung. Der Auftragnehmer muss so viel vortragen, wie es erforderlich ist, um dem Bauherren eine sachgerechte Stellungnahme zu ermöglichen. Der Unternehmer muss die kalkulatorischen Grundlagen vortragen. Dem Bauherren muss für höhere ersparte Aufwendungen eine sachgerechte Rechtswahrung möglich sein. Wenn der Auftragnehmer nachvollziehbar darlegt, dass er keine Füllaufträge angenommen hat und keine Füllaufträge vorgelegen haben, ist der Bauherr, der dies für unzutreffend hält, gehalten, zu Füllaufträgen konkret vorzutragen und Beweis anzubieten (OLG Dresden, Urteil vom 16.05.2017 – 6 U 4/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 05.01.2020 – VII ZR 131/17).
Bei unverhältnismäßiger Mangelbeseitigung Wertminderung ermitteln
Die Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit führt zu einem Mangel. Die Mangelbeseitigung ist unverhältnismäßig, wenn bei einer nicht störenden farblichen Abweichung ein erheblicher Instandhaltungsaufwand verbunden wäre. Wird die Mangelbeseitigung verweigert, ist der Schaden anhand der Minderung des Verkehrswertes zu ermitteln (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2015 – 1 U 22/14 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 25.04.2018 – VII ZR 254/15).
Teilabnahme nach Leistungsphase 8 in AGB wirksam
Der Architektenvertrag beinhaltet einen Vollauftrag von der Leistungsphase 1 bis Leistungsphase 9. Der Architekt hat in diesem Falle seine Leistungen erst vollständig erbracht, wenn die Leistungsphase 9 beendet ist. Erst dann kann grundsätzlich die Abnahme erfolgen. Eine Regelung in Allgemeinen Vertragsbestimmungen, wonach die Verjährung mit der Übergabe des Objekts an den Nutzer nach der Leistungsphase 8 beginnt, hält der AGB-Kontrolle stand (OLG Bamberg, Beschluss vom 20.09.2017 – 8 U 93/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 26.02.2020 – VII ZR 250/17).
Bieterinformation muss transparent sein
Die Bieter sind über die Bewertung der Angebote zu informieren. Dabei ist auch über die maßgeblichen Grundlagen der vergleichenden Bewertung zu informieren (Kammergericht, Beschluss vom 19.12.2019 – Verg 9/19).
Neue Ausschreibung trotz unveränderter Beschaffungsabsicht bei schweren Vergabefehlern
Soll das Vergabeverfahren in das Verfahrensstadium vor dessen Bekanntmachung zurückversetzt werden, stellt dies eine vollständige Aufhebung dar. Dies ist nur dann möglich, wenn ein Aufhebungsgrund nach § 17 EU Abs. 1 VOB/A 2019 vorliegt. Die unterlassene Weiterleitung von Bieterfragen und Bieterantworten stellt einen so schweren Verfahrensfehler dar, dass die Vergabestelle zur Aufhebung berechtigt ist (VK Bund, Beschluss vom 10.03.2020 – VK 2 – 9/20).