Newsletter Bau- und Vergaberecht 18/2018
06.08.2018 | Bau- und Vergaberecht
Verlängerung der Gewährleistungsfrist im Abnahmeprotokoll
Ein Bauherr vermerkt in einem Abnahmeprotokoll, dass anders als ursprünglich vereinbart die Gewährleistungsfrist auf 10 Jahre verlängert wird. Eine derartige Regelung ist wirksam, wenn der Auftraggeber das Abnahmeprotokoll unterzeichnet. Dabei ist es unerheblich, dass der Auftragnehmer keinen entsprechenden Erklärungswillen hatte (OLG Bamberg, Urteil vom 26.06.2018 – 5 U 99/15).
Konkrete Darlegung von Behinderung und Schaden erforderlich
Bauablaufstörungen treffen Bauherren und Bauunternehmer besonders. Wenn ein Bauunternehmen wegen eines gestörten Bauablaufs Ansprüche geltend machen will, muss die Behinderung und die Störung konkret dargelegt werden. Die Vorlage einer bauablaufbezogenen Darstellung ist Grundvoraussetzung. Die von Bauunternehmen häufig gewählte abstrakte Schadensberechnung anhand entsprechender baubetrieblicher Gutachten genügt zur Darlegung eines kausalen Schadens nicht. Es bedarf einer vergleichenden Gegenüberstellung der erwartenden und der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben über den gesamten Zeitraum bis zur Beendigung des verzögerten Auftrags (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2015 – 4 U 268/14 – NZB zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 08.11.2017 – VII ZR 237/15).
Keine fiktive Mangelbeseitigungskosten bei Architektenhaftung
Auch bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Architekten kann der Bauherr nicht auf der Grundlage fiktiver Mängelbeseitigungskosten abrechnen, wenn er den Mangel nicht beseitigen lässt. (BGH, Beschluss vom 05.07.2018 – VII ZR 35/16).
Nicht belüftetes Dach besonders risikoträchtig
Ein Planer, der sich für die Errichtung einer Nicht-belüfteten-Dachkonstruktion entscheidet, muss den Bauherrn über die mit der Planung einhergehenden Risiken hinweisen. Die Planung erfordert einen erhöhten Detaillierungsgrad wegen der schadensträchtigen Konstruktion und im Rahmen der Bauüberwachung sind die Bauabschnitte besonders intensiv zu begleiten, wenn aus ihnen Feuchtigkeitsschäden resultieren können (LG Würzburg, Urteil vom 04.05.2018 – 64 O 2504/14).
Doppelangebote sind unzulässig, mehrere Hauptangebote nicht, ebenso wenig Nebenangebote
Bieter können auf eine Ausschreibung mehrere Hauptangebote abgeben, wenn die Vergabestelle nicht vorgegeben hat, dass nur ein Hauptangebot abgegeben werden darf. Technisch unterschiedlich Hauptangebote sind somit zulässig. Unzulässig sind jedoch Doppelangebote. Dabei ist zu überprüfen, ob es sich um mehrere Hauptangebote handelt oder ob ein Nebenangebot abgegeben wurde. Dies ist der Fall, wenn ein Nebenangebot zugelassen ist und der Mieter unter Abweichung vom Leistungsverzeichnis eine andere Ausführung der ausgeschriebenen Leistung vorschlägt (VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.06.2018 – 3 VK LSA 33/18).
Fehlende Erklärungen sind nachzufordern
Wenn in der Ausschreibung vorgesehen ist, dass Erklärungen und Nachweise vorzulegen sind und fehlen diese im Angebot, muss der öffentliche Auftraggeber sie nachfordern. Dies gilt beispielsweise für die fehlende Erklärung zur Beachtung der ILO – Kernarbeitsnormen. Des Weiteren muss die Vergabestelle fehlende Seiten der Bewerbererklärung nachfordern. Der Ausschluss ohne vorherige Nachforderung ist vergaberechtswidrig ( VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.05.2018 – 3 VK LSA 31/18).