Newsletter Bau- und Vergaberecht 18/2021
28.06.2021 | Newsletter
Keine Vergütung des Auftragnehmers für mehr Leistungen bei selbst erstelltem Leistungsverzeichnis
Der Auftragnehmer wird nach Einheitspreisen mit einzelnen Reparaturen und Sanierungsmaßnahmen in einem Bestandsgebäude beauftragt. Für die Leistungen hat er selbst das Leistungsverzeichnis erstellt. In diesem Falle sind weitere Baumaßnahmen, auch wenn sie für die Funktionstauglichkeit der Leistung erforderlich sind, von dem Werklohn nicht umfasst. War für den Unternehmer erkennbar, dass mit den von ihm ermittelten Leistungen kein funktionstauglicher Erfolg zu erzielen ist und erteilt er dem Bauherrn keinen Hinweis dazu, kann dies einen Schadensersatzanspruch begründen, den der Bauherr gegen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch einwenden kann. Der Besteller muss dann aber darlegen, dass er bei einem derartigen Hinweis keinen oder jedenfalls keinen Auftrag in diesem Umfang erteilt hätte (Kammergericht, Urteil vom 13.04.2021 – 21 U 45/19).
Kein Leistungsverweigerungsrecht wegen ausstehender Beauftragung eines Nachtrags
Der Bauherr beauftragt den Auftragnehmer auf der Grundlage eines detaillierten Leistungsverzeichnisses. In diesem Falle schuldet der Auftragnehmer die dort aufgeführten Leistungen. Zeigt sich später die Erforderlichkeit von Zusatzleistungen, ist der Unternehmer berechtigt, eine Nachforderung in Höhe der Kosten geltend zu machen, die das Werk von vorneherein teurer gewesen wäre. Der bis zur Abnahme der Leistung vorleistungspflichtige Auftragnehmer kann die Ausführung der Leistungen nicht von der Annahme des Nachtragsangebotes abhängig machen. Er muss seine Ansprüche später gerichtlich geltend machen (OLG Dresden, Urteil vom 02.04.2020 – 12 U 446/18).
Überbau bei Wohnungseigentum Rechtsmangel
Der Käufer von Wohnungseigentum hat Anspruch auf eine mangelfreie Kaufsache. Die Vertragsparteien sind davon ausgegangen, dass ein Überbau bis zur vorgesehenen Besitzübergabe auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen wird. Dies ist in diesem Falle Geschäftsgrundlage des Bauträgervertrages. Bleibt es bei dem Überbau stellt dies einen Rechtsmangel dar. Der Käufer hat Anspruch auf Vertragsanpassung oder Rücktritt. Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren (OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2020 – 22 U 129/20).
Ohne Wertsteigerung keine Sicherungshypothek
Der Architekt kann eine Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e und § 650q BGB verlangen, wenn sich die planerische Leistung in dem Bauwerk verkörpert und zu einer Wertsteigerung geführt hat. Dies gilt noch nicht für einen Rückbau und für Abrissarbeiten, die keine Wertsteigerung des Grundstückes mit sich bringen (Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 19.04.2021 – 2 U 72/21).
Hohe Eignungsanforderungen nur bei wichtigen Gründen
Die Vergabestelle muss gewichtige Gründe darlegen, wenn sie besonders hohe Eignungsanforderungen stellt. Dies ist etwa der Fall bei einem kleinen Bieterkreis, wenn sich der Wettbewerb signifikant auf den Bieterkreis auswirkt und wenn das Vergabeverfahren so ausgestaltet ist, dass nach dem Teilnahmewettbewerb noch ein Leistungswettbewerb durchzuführen ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2021 – 11 Verg 18/20).
Neu eingegangene Nachricht ist bei E-Vergabe keine Vorabinformation
Das Versenden in elektronischer Form entspricht einem Auf-den-Weg-bringen der Information in Textform. Die Nachricht verlässt den Machtbereich des Sendenden derart, dass sie von ihm nicht mehr einseitig verändert oder gelöscht werden kann. Es ist zu erwarten, dass bei normalem technischen Verlauf die Information zu dem Empfänger gelangt. Dem Empfänger muss es dann jederzeit möglich sein, ohne Zutun des Absendenden auf die Information zuzugreifen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Information nur in einem persönlich zugänglichen Raum des Empfängers eingestellt wird. Alleine die bloße Benachrichtigung, dass eine Nachricht eingegangen ist, stellt als solche nicht bereits eine Information nach § 134 GWB dar. Maßgeblich für den Lauf der Frist ist die tatsächliche Information nach § 134 Abs. 1 GWB (VK Saarland, Beschluss vom 22.03.2021 – 1 VK6/20).