Newsletter Bau- und Vergaberecht 18/2022
27.05.2022 | Bau- und Vergaberecht
Vergütungsanspruch entfällt, wenn der Bieter ein unklares Leistungsverzeichnis nicht aufklärt
Der Bieter und der spätere Auftragnehmer muss in der Angebotsphase ein kalkulatorisch unklares Leistungsverzeichnis durch Rückfragen aufklären. Muss er im Rahmen der Ausführung Mehrleistungen erbringen, die er nicht kalkuliert hat, kann der Bieter dafür keine zusätzliche Vergütung verlangen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2021 – 19 U 28/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 10.11.2021 – VII ZR 378/21).
Verbraucherbauvertrag auch bei gewerkeweiser Beauftragung
Für die Annahme eines Verbraucherbauvertrages muss keine Gesamtleistung aus einer Hand erbracht werden. Es genügt eine gewerkeweise Vergabe in einem engen zeitlichen Zusammenhang (Landgericht Köln, Urteil vom 26.11.2021 – 37 O 249/20).
Treuwidrige Mindestsatzforderung
Der Architekt kann von dem Bauherrn keine Mindestsätze verlangen, wenn dies treuwidrig ist. Dies setzt voraus, dass der Bauherr auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen durfte und vertraut hat und dass die Zahlung des Differenzbetrages dem Bauherrn nicht zugemutet werden kann. Zusätzlich kann die Forderung treuwidrig sein, wenn der Bauherr davon ausgeht, dass eine nicht vollständige Beauftragung vorliegt, die eine Mindestsatzunterschreitung ausschließt (OLG Celle, Urteil vom 27.04.2022 – 14 U 156/21).
Zulässige Aufhebung der Ausschreibung bei erheblicher Terminverschiebung
Nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 kann eine Aufhebung der Ausschreibung bei grundlegenden Änderungen der Vergabeunterlagen zulässig sein. Solche besonderen Umstände kann auch eine massive Verschiebung der Ausführungszeit sein (OLG Naumburg, Beschluss vom 17.12.2021 – 7 Verg 3/21).
Transparenz auch bei Unterkriterien
Die Vergabestelle muss auch Unterkriterien und deren Gewichtung transparent darstellen. Eine Veröffentlichung der Bewertungsmethode ist im Rahmen der Vorgaben des EuGH (Rs. C – 6/15) ausreichend (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.04.2022 – 11 Verg 11/21).