Newsletter Bau- und Vergaberecht 19/2020
12.05.2020 | Bau- und Vergaberecht
Zulässige Kündigung durch den Auftragnehmer nach Fristsetzung und Schweigen des Auftraggebers
Der Auftragnehmer fordert den Auftraggeber zur Stellungnahme auf. Der Auftraggeber reagiert nicht. Dies stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, die zur Kündigung berechtigt. Denn die kurzfristige Äußerung des Auftraggebers war wegen erheblichen Zeitdrucks erforderlich (OLG Celle, Urteil vom 11.10.2018 – 5 U 40/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 29.01.2020 – VII ZR 227/18).
Abgegebene Garantie führt zur einschränkungslosen Haftung
Wenn das Bauunternehmen die Fertigstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen der Einspeisevergütung garantiert, ist für die Geltendmachung von Verzögerungsschäden ein Verschulden des Auftragnehmers keine Voraussetzung (OLG München, Urteil vom 28.01.2020 – 28 U 452/19).
Bei angedrohter Arbeitseinstellung ist Kündigung unzulässig
Der Auftragnehmer fordert von dem Bauherrn unter Fristsetzung eine Bauhandwerkersicherheit. In seinem Schreiben droht er ausdrücklich an, die Leistung einzustellen. Eine Kündigung behält er sich nicht vor. In diesem Falle ist es dem Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf der Frist verwehrt, den Bauvertrag zu kündigen (OLG Celle, Urteil vom 07.03.2019 – 6 U 71/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 29.01.2020 – VII ZR 75/19).
Benennung eines Möbelstücks nach einem Architekten keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Ein Möbelhersteller benennt ein Möbelstück nach einem vor einem halben Jahrhundert verstorbenen Architekten und Möbeldesigner, obwohl das Möbelstück nicht von diesem entworfen wurde. Darin liegt eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts, wenn das Design des Möbelstücks das Gesamtwerk des Verstorbenen verfälscht. Dies war im entschiedenen Fall verneint worden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2019 – 6 W 82/19).
Wirtschaftliche Erwägungen begründen keine Dringlichkeit im Vergaberecht
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist nur zulässig, wenn dies aus Dringlichkeit und wegen zwingender Gründe erforderlich ist. Diese Gründe darf die Vergabestelle nicht verursacht haben und sie durften auch nicht vorhersehbar sein. Derartige Gründe kommen nur bei akuten Gefahrensituationen und höherer Gewalt in Betracht, die zur Vermeidung von Gefahren und Schäden für Leib und Leben ein sofortiges und die Einhaltung von Fristen ausschließendes Vergabeverfahren erfordern. Wirtschaftliche Erwägungen genügen insoweit nicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2019 – Verg 18/19).
Digitales und zuvor per E-Mail versandtes Angebot ist nicht auszuschließen
Der Bieter hat sein Angebot über die Vergabeplattform verschlüsselt fristgerecht eingereicht. Zuvor hatte er formwidrig das Angebot per E-Mail an die Vergabestelle übermittelt. Darin liegt kein Ausschlussgrund (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.02.2020 – 11 Verg 7/19).