Newsletter Bau- und Vergaberecht 19/2022
31.05.2022 | Bau- und Vergaberecht
Übersicherung bei 10 % Einbehalt und 10 % Bürgschaft
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag ist bauherrenseits vorgesehen, dass die Vertragserfüllungsansprüche durch einen Einbehalt von 10 % bei Abschlagszahlungen und durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 10 % besichert werden. Dies ist für den Auftragnehmer unangemessen und daher unwirksam (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2022 – 21 U 15/21).
Risse in Fahrbahn unzulässig
Ein Straßenbelag muss ein jahrelanges, sanierungsfreies und problemloses Befahren des Streckenabschnitts ermöglichen. Risse in einer Straßenfahrbahn können dies nicht sicherstellen, so dass dies einen Mangel darstellt (OLG Celle, Urteil vom 10.06.2021 – 8 U 11/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 10.11.2021 – VII ZR 645/21).
Die geplante Gründung muss funktionstüchtig sein
Ein Planer ist mit der geologischen Beratung und Betreuung eines Bauvorhabens beauftragt und soll die Gründung planen. Dabei muss der Planer auf Risiken bei den vorhandenen Bodenverhältnissen wegen der vorgeschlagenen Gründung hinweisen. Der Bauherr darf der Empfehlung des Bodengutachters vertrauen (OLG München, Urteil vom 27.01.2021 – 27 U 4417/19 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 26.01.2022 – VII ZR 197/21).
Planungswettbewerb ist nachprüfbar
Die Vergabestelle führt Wettbewerbe durch, um eine Planung zu erhalten. Es handelt sich um Auslobungsverfahren, bei denen die Vorschläge durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen beurteilt werden. Obwohl es sich nicht um ein förmliches Vergabeverfahren handelt, unterliegt auch eine solche Beschaffungsmaßnahme der Nachprüfung. Somit ist es möglich in einem Realisierungswettbewerb, der dem Planungswettbewerb vorgelagert ist, eine Nachprüfung durchzuführen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2021 – 15 Verg 10/21).
Bei Präqualifikation keine Eignungsnachweise
In der elektronischen Ausschreibung ist ein Link vorhanden, der auf ein Formular „Eigenerklärung Eignung“ hinweist. Bei „verpflichtende Eignungsnachweise“ heißt es, dass Angaben nur dann erfolgen müssen, wenn das Unternehmen nicht präqualifiziert ist. Für präqualifizierte Bieter reichen daher die Nachweise aus der Präqualifikation aus (VK Bund, Beschluss vom 06.04.2022 – VK 2–26/22).