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Newsletter Bau- und Vergaberecht 19/2023

05.06.2023 | Bau- und Vergaberecht

Keine Haftung für Mangel bei fehlender Kausalität:

Die Bauausführung des Auftragnehmers entspricht nicht der Planung. Dadurch kommt es zu einem Mangel. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht dem Bauherrn dann nicht zu, wenn zwischen dem Mangel der Werkleistung und dem Schaden kein Kausalzusammenhang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn der Baumangel auch dann eingetreten wäre, wenn der Auftragnehmer die Leistungen gemäß Planung ausgeführt hätte und die Höhe des damit verbundenen Mangelbeseitigungsaufwands dem geltend gemachten Schadensersatz entsprechen würde (OLG Koblenz, Urteil vom 13.04.2021 – 3 U 431/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 29.03.2023 – VII ZR 399/21).

Bürgschaftsmuster tritt hinter Sicherungsabrede zurück:

Im Bauvertrag ist geregelt, dass das Bauunternehmen eine „unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers“ stellen muss. Damit ist die Ausgestaltung der Vertragserfüllungsbürgschaft abschließend geregelt. Ein in Bezug genommenes Muster einer Bürgschaft ist insoweit gegenstandslos, da der Auftraggeber nicht einseitig berechtigt ist, in einem nach Vertragsschluss übergebenen Muster über die vertraglichen Regelungen hinaus geänderte Bedingungen zu verlangen (OLG Köln, Urteil vom 08.12.2022 – 7 U 43/22).

Außerordentliche Kündigung bei Untätigkeit des Architekten:

Bei einer Baumaßnahme ist 23 Monate lang kein erkennbarer Fortschritt der Planung ersichtlich. Darauf setzt der Bauherr eine Frist, um eine Beschleunigung zu bewirken. Der Planer versäumt die Einhaltung der Frist. Daher ist der Bauherr zur außerordentlichen Kündigung berechtigte, da der Planer durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er sich auch künftig nicht vertragstreu Verhalten und weitere Vertragsfristen nicht einhalten wird (Kammergericht, Urteil vom 03.03.2023 – 7 U 158/21).

Erforderlichkeit einer erneuten Fristsetzung bei mangelhafter Nacherfüllung:

Der zur Mangelbeseitigung aufgeforderte Planer bessert seine Planungen innerhalb einer gesetzten Frist mangelhaft nach. In diesem Fall ist der Planer erneut unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufzufordern (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2020 – 29 U 56/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 18.01.2023 – VII ZR 119/20).

Kein prozessuales Zuschlagsverbot bei Trinkwasserkonzession:

Eine Rechtsschutzmöglichkeit zur Sicherung des Primäranspruchs während der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens sieht die Zivilprozessordnung nicht vor. Es gibt kein prozessuales Zuschlagsverbot wie bei § 169 Abs. 1 GWB bzw. § 173 Abs. 1 GWB. Auf die Vergabe einer Trinkwasserkonzession ist das Kartellvergaberecht nicht anwendbar. Die fehlende Regelung in der Zivilprozessordnung stellt keine planwidrigen Gesetzeslücke dar und kann nicht durch eine entsprechende Anwendung nach § 570 Abs. 3 ZPO geschlossen werden (OLG Naumburg, Beschluss vom 06.12.2022 – 7 U 72/22 Kart).

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