Newsletter Bau- und Vergaberecht 21/2018
27.08.2018 | Bau- und Vergaberecht
Leistungsverzeichnis gilt vor Bemusterung
Durch die Bemusterung werden die Vorgaben eines Leistungsverzeichnisses nicht aufgehoben. Auch wenn der Bauherr die Abweichungen erkennen konnte, bleibt es beim Vorrang des Leistungsverzeichnisses. Denn der Bauunternehmer ist dafür verantwortlich, dass die vertraglichen Vorgaben eingehalten werden (OLG Schleswig, Urteil vom 18.08.2018 – 1 U 11/16 – NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 05.06.2018 – VII ZR 200/17).
Klausel mit späterer Bürgschaftsumwandlung unwirksam
Eine allgemeine Vertragsbedingung sieht vor, dass erst nach Abnahme und Erfüllung aller erhobenen Ansprüche eine Vertragserfüllungsbürgschaft in eine Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt wird. Dadurch wird der Bauunternehmer unangemessen benachteiligt. Die Regelung ist unwirksam (KG, Urteil vom 19.06.2018 – 27 U 29/17).
Keine Haftung für Überwachungsfehler bei Schwarzgeldabrede
Der Bauherr hat mit dem Bauunternehmer eine Schwarzgeldabrede getroffen. Daher kann der Bauherr keine Gewährleistungsansprüche gegen den Bauunternehmer geltend machen. In diesem Fall kann der Bauherr den Architekten ebenfalls nicht in Haftung nehmen, wenn dieser seine Bauüberwachungspflichten verletzt hat(LG Bonn, Urteil vom 08.03.2018 – 18 U 250/13).
Vergabestelle ist für Unklarheiten verantwortlich
Die Vergabeunterlagen müssen für die Bieter eindeutig und unmissverständlich sein. Der Inhalt der Ausschreibung ist wie eine Willenserklärung auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont der an der Ausschreibung teilnehmenden Bieter. Dies bemisst sich an dem Maßstab eines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmers mit entsprechendem Fachwissen. Kommen mehrere Verständnismöglichkeiten in Betracht oder bleiben Unklarheiten und Widersprüche bestehen, ist die Vergabestelle dafür verantwortlich (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 – Verg 52/17).
Vergabestelle ist auf bekannt gemachte Kriterien beschränkt
Im Rahmen eines Vergabeverfahrens kommt es auf die Wertung der Präsentationsgespräche an. Stellt die Vergabestelle auf Kriterien ab, die nicht in der Wertungsmatrix aufgeführt sind, verstößt die Vergabestelle gegen das Transparenzgebot. Das Vergabeverfahren ist erneut durchzuführen. Dieser Vorgang stellt eine teilweise Aufhebung des Verfahrens dar (VK Sachsen, Beschluss vom 26.04.2018 – 1/SVK/005/18).