Newsletter Bau- und Vergaberecht 21/2019
24.05.2019 | Arbeitsrecht
Nichtigkeit des Vertrages bei Barzahlung
Ein Bauherr zahlt vor Ausführung der Arbeiten einen namhaften Betrag in bar ohne Quittung und Rechnung. Dieser Vorgang lässt darauf schließen, dass der Auftragnehmer die Zahlung im Einverständnis des Bauherrn nicht versteuern wollte. Dieser Vorgang führt zur Nichtigkeit des Vertrages (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.01.2019 – 7 U 103/18).
Zahlung nach Beseitigung aller Mängel – AGB rechtswidrig
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages eines Bauträgers ist geregelt, dass die Schlussrechnung erst gezahlt werden muss, wenn alle Mängel beseitigt sind. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. Daher ist die Regelung unwirksam (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.10.2016 – 12 U 174/14 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 05.12.2018 – VII ZR 299/16).
Bei zureichender Leistungsbeschreibung keine Zeichnung erforderlich
Die Leistungen sind in einem Leistungsverzeichnis detailliert beschrieben. Der Bauherr beauftragt ein Fachunternehmen mit der Leistung. In diesem Fall muss der Architekt keine Detailzeichnungen anfertigen (OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2018 – 12 U 111/15 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – VII ZR 33/18).
Ausschluss bei Preismanipulation durch Kostenverlagerung
Der Bieter kann sein Angebot frei kalkulieren. Allerdings darf er die zu deckenden Gesamtkosten nicht nach Belieben in den einzelnen Positionen unterbringen. Werden Kosten, die zu bestimmten Positionen gehören, in andere Positionen verschoben, enthält das Angebot nicht die geforderten Preise. Bei einigen Positionen kommt es zu auffällig hohen Ansätzen bei anderen Positionen wiederum zu deutlich zu niedrigen Kosten. Kann der Bieter die Indizwirkung dieser Preisverlagerungen nicht erklären, ist das Angebot auszuschließen (OLG München, Beschluss vom 17.04.2019 – Verg 13/18).
Bindung an Angaben
Der Bieter ist an seine Angaben in seinem Angebot gebunden, wenn diese nicht anders verstanden werden können. Der Bieter muss sich daran festhalten lassen, wenn er in seinem Angebot etwas zugesagt hat, was er nicht halten konnte. Dann ist das Angebot auszuschließen (OLG München, Beschluss vom 17.05.2019 – Verg 4/19).