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Newsletter Bau- und Vergaberecht 22/2019

11.06.2019 | Bau- und Vergaberecht

Erfüllung der Zahlungspflicht nur bei Geldempfangsvollmacht

Der Bauherr übergibt einem Mitarbeiter des Bauunternehmens Bargeld. Eine Erfüllung der Werklohnforderung tritt nur dann ein, wenn dieser Mitarbeiter auch Vollmacht zum Geldempfang für den Bauunternehmer hatte oder das Geld in das Vermögen des Bauunternehmers gelangt (OLG München, Urteil vom 26.03.2019 – 9 U 635/17 Bau).

Zu hoher Wartungsaufwand stellt einen Mangel dar

Der Bauunternehmer soll Abdichtungsarbeiten auf einer ebenen Dachfläche durchführen. Dabei ist vorgegeben, dass ein Gefälle zur Ausführung kommt, um sicherzustellen, dass durch die Neigung die gesamte Dachfläche zum Ablauf hin entwässert wird. Auf technische Schwierigkeiten muss der Bauunternehmer den Bauherren im Rahmen seiner Hinweispflicht hinweisen. Kommt es durch die gewählte Art der Ausführung zu einem erhöhten Wartungsaufwand, stellt dies einen Mangel dar (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2017 – 24 U 53/15 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom einen 21.11.2018 – VII ZR 126/17).

 

Fälligkeitsregelung in Bauträgervertrag bei Bezugsfertigkeit wirksam

In einem Bauträgervertrag ist vorgesehen, dass die Schlussrate bereits bei Bezugsfertigkeit fällig wird und auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars zu zahlen ist. Darin soll keine unzulässige Benachteiligung des Käufers liegen und keine Abweichung zulasten des Käufers von § 3 Abs. 2 Makler und Bauträgerverordnung (Kammergericht, Urteil vom 07.05.2019 – 21 U 139/18).

 

Abnahme der Architektenleistung durch Zahlung der Schlussrechnung ohne Mangel rüge

Der Bauherr hat den Architekten, der noch nicht alle Leistungen erbracht hat, aufgefordert, endgültig abzurechnen. Der Architekt hat seine Schlussrechnung übersandt. Mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung ohne Mangelrüge oder Einbehalt ist die Leistung des Architekten abgenommen worden. Die Parteien hatten insoweit eine entsprechende Vereinbarung getroffen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2018 – 10 U 118/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – VII ZR 267/17).

 

Tatsächliche Bodenverhältnisse sind Grundlage der Statik

Die Statik hat den Zweck, die Standfestigkeit des zu errichtenden Gebäudes unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des vorhandenen Baugrunds und seiner Tragfähigkeit herbeizuführen. Die Leistung ist mangelhaft, wenn die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht erzielt wird und den vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt. Die Parteien können die Funktionalität der Planungsaufgabe einschränken. Eine Einschränkung ist allerdings nicht daraus herzuleiten, dass der Planer den Bauherrn wegen der Vorbereitung des Baugrunds auf einen örtlichen Tiefbauunternehmer verwiesen hat und erst ab der Bodenplatte plant. Der Hinweis des Planers, dass ihm der Baugrund nicht bekannt sei, und er einen tragfähigen Baugrund annimmt, entlastet den Tragwerksplaner nicht. Ebenfalls nicht ausreichend ist der Hinweis, dass für den Fall, dass bei den Ausschachtungsarbeiten schlechtere Gründungsverhältnisse vorgefunden werden, die örtliche Bauleitung verpflichtet sei, den Planer hiervon unmittelbar in Kenntnis zu setzen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2016 – 2 U 79/14 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 29.08.2018 – VII ZR 83/16).

 

Grundstücksverkauf als öffentlicher Auftrag

Ein Grundstücksverkauf kann eine ausschreibungspflichtige Bauleistung sein, wenn der öffentliche Auftraggeber damit entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat. Der Käufer muss dazu verpflichtet werden, die Bauleistungen nach den vorgegebenen Erfordernissen auszuführen. Der öffentliche Auftraggeber muss Maßnahmen ergriffen haben, um die Merkmale der Bauleistung zu definieren und entscheidenden Einfluss auf die Konzeption der Bauleistung auszuüben (Vergabekammer Bremen, Beschluss vom 06.07.2018 – 16 – VK 2/18).

 

Kein Zuschlag auf Spekulationsangebot

Ein Bieter darf nicht unredlich spekulieren. Dies ist dann gegeben, wenn ein Bieter den Preis für einzelne Positionen drastisch erhöht und dem daraus resultierenden höheren Gesamtpreis im Wege einer Mischkalkulation dadurch kompensiert, dass er andere Positionen unauskömmlich verbilligt. Eine Angebotsstruktur mit unauskömmlich niedrigen Preisen und auffällig hohen Preisen lässt auf ein spekulatives Angebot schließen. Allerdings muss dem Bieter die Möglichkeit gegeben werden, diese Indizwirkung zu erschüttern. Droht dem Auftraggeber bei Eintritt bestimmter Umstände eine erhebliche Übervorteilung, ist das Angebot nicht zuschlagsfähig (VK Lüneburg, Beschluss vom 29.04.2019 – VgK – 06/2019).