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Newsletter Bau- und Vergaberecht 25/2019

26.07.2019 | Bau- und Vergaberecht

HOAI verstößt gegen Europarecht

Das in der HOAI enthaltene Preisrecht verstößt gegen die Dienstleistungsfreiheit und ist europarechtswidrig. Mit dieser Entscheidung verbinden sich viele noch nicht gelöste Fragen. (EuGH Urteil vom 04.07.2019 – Rs. C – 377/17).

 

Preisrecht der HOAI nicht mehr verbindlich

Auch in laufenden Architektenprozessen soll sich eine Partei nicht mehr auf eine Unterschreitung bzw. Überschreitung der Mindest– bzw. Höchstsätze der HOAI berufen können. Wegen des Anwendungsvorbehalts des Europarechts seien die Gerichte verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden. Somit durften die Parteien ein Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze vereinbaren, wenn keine unangemessene Benachteiligung des Planers im Sinne eines sittenwidrig niedrigen Honorars gegeben ist (OLG Celle, Urteil vom 17.07.2019 – 14 U 188/18).

 

Auftragnehmer entscheidet über Art und Weise der Mangelbeseitigung

Ein Bauunternehmen kann nur dazu verurteilt werden, einen bestimmten Zustand herzustellen. Auf welchem technischen Wege dies erfolgt, ist dem Unternehmen überlassen. Das Ergebnis muss fachgerecht und nachhaltig sein (OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2017 – 2 U 1219/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 09.01.2019 – VII ZR 14/18).

 

Terrassenanlage ist als Bauwerk einzustufen

Für Bauwerke bemisst sich die Verjährung von Mängelansprüchen nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Verjährung beträgt 5 Jahre. Insoweit ist eine Terrassenanlage als Bauwerk anzusehen mit einer entsprechenden Verjährung der Gewährleistungsansprüche (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2019 – 5 U 91/18).

 

Mehrfamilienhäuser – mehrere Gebäude

Bei einem Auftrag für mehrere Gebäude sind die Honorare getrennt zu berechnen. Mehrere Gebäude sind dann nicht gegeben, wenn die Bauteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind (OLG Hamburg, Urteil vom 27.07.2018 – 6 U 203/13 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 06.03.2019 – VII ZR 169/18).

 

 

Nebenangebot muss aussagekräftig sein

Die Vergabestelle muss die Bauleistung eindeutig und erschöpfend beschreiben. Dies gilt umgekehrt auch für ein Unternehmen, dass ein Nebenangebot abgibt. Die Vergabestelle muss aus dem Angebot klar und eindeutig erkennen können, welche Leistungen Inhalt des Nebenangebots sind (VK Thüringen, Beschluss vom 15.04.2019 – 250 – 4002 – 11116/2019 – N – 002 – HBN).

 

Nebenangebot muss Vorgaben der Ausschreibung beachten

Es ist in der Ausschreibung vorgegeben, dass die Ausführung mit Gräder nicht zulässig ist. Ein Nebenangebot sieht Gräder vor. Ein solches Angebot ist zwingend auszuschließen (VK Thüringen, Beschluss vom 01.02.2019 – 250 – 4002 – 167/2019 – N – 001 – GAZ).