Newsletter Bau- und Vergaberecht 25/2023
31.07.2023 | Bau- und Vergaberecht
Bauherr zahlt ohne Auftrag durchgeführte Erdarbeiten nach Grundsätzen der GoA
Schließt der Unternehmer weder mit dem Generalunternehmer noch mit dem Bauherrn einen Werkvertrag, hier über den Aushub und Abtransport von Erde, so kann er vom Bauherrn dafür nach §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB eine wegen Geschäftsführung ohne Auftrag Vergütung verlangen (LG Ravensburg, Urteil vom 24.05.2023 – 5 O 296/22)
CE-Kennzeichnung ersetzt eine konkrete bauaufsichtliche Zulassung nicht
Fehlt eingebauten Heizungsanlagen die erforderliche bauaufsichtliche Zulassung, sind diese bereits aus diesem Grund mangelhaft. Dem steht es gleich, wenn die erforderliche bauaufsichtliche Zulassungsbescheinigung nicht vorgelegt wird. Die bauaufsichtliche Zulassung kann auch weder durch eine CE-Kennzeichnung noch eine EG-Konformitätserklärung ersetzt werden. (OLG Hamburg, Urteil vom 01.06.2022 – 4 U 113/18)
Vorfertigung als Teil des Einbauprozesses
Der Anwendungsbereich des Aufwendungsersatzanspruchs gemäß § 439 Abs. 3 BGB ist unter dem Gesichtspunkt des Einbaus der mangelhaften Kaufsache in eine andere Sache auch dann eröffnet, wenn sich ein Sachmangel der Kaufsache bereits im Rahmen eines – ihrer Art und ihrem Verwendungszweck entsprechenden – Vorfertigungsprozesses zeigt und es deshalb nicht mehr zum Abschluss des Einbauvorgangs kommt (Verbindung mit Rohren).
Sofern die Kaufsache nicht untrennbar mit einer anderen Sache verbunden wird, sondern in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft noch vorhanden ist, steht es dem Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 439 Abs. 3 BGB nicht entgegen, dass durch den Einbauvorgang eine neue Sache hergestellt wird. (BGH, Urteil vom 21.06.2023 – VIII ZR 105/22)
Tragwerksplaner schuldet auch Prüfung der Traglast des Bestandsbaus
Übernimmt ein Tragwerksplaner zur Vorbereitung der geplanten Aufstockung eines Gebäudes vertraglich die Untersuchung einer Bestandsdecke, schuldet er auch die Untersuchung, inwieweit die mögliche Traglast durch den Bestandsbau bereits verbraucht ist. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2023 – 19 U 64/22)
Zu erbringende Leistungsphase mit einem Honoraranteil von o % – Rechtsfolge?
Bietet ein Architekturbüro eine nach den Vergabeunterlagen zu erbringende Leistungsphase mit einem Honoraranteil von 0% an, lässt sich allein daraus noch nicht schließen, dass sein Angebot die Erbringung der jeweiligen Leistungsphase nicht enthält, da auch ein Verständnis des Angebots dahingehend möglich ist, dass die Leistungsphase unentgeltlich erbracht werden soll. Erklärt das Architekturbüro allerdings im Rahmen der Preisaufklärung nach § 60 VgV die geforderte Leistungsphase gar nicht erbringen zu wollen, ist das Angebot wegen Änderung nach Vergabeunterlagen nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV bzw. als nicht zugelassenes Nebenangebot nach § 57 Abs. 1 Nr. 6 VgV zwingend auszuschließen. (VK Südbayern, Beschluss vom 29.11.2022 – 3194.Z3-3_01-22-39)
Keine wirksame Zustellung über Vergabeplattform bei vorherigem Hinweis auf E-Mail Versand
Die Aufforderung zur Abgabe finaler Angebote im Verhandlungsverfahren nach § 17 Abs. 14 Satz 1 VgV bedarf grundsätzlich des Zugangs beim Bieter. Sie ist als geschäftsähnliche Handlung zu qualifizieren, da sie auf den Abschluss der Verhandlungen gerichtet ist und als gesetzliche Folge das Verhandlungsverbot über die finalen Angebote nach § 17 Abs. 10 Satz 1 VgV nach sich zieht. Der Zugang einer E-Mail erfordert, dass sie auf einem vom Empfänger für den Empfang von E-Mail-Nachrichten genutzten Mailserver abrufbereit zur Verfügung gestellt wird (BGH, Urteil vom 06.10.2022 – VII ZR 895/21). Für den Zugang von Erklärungen, die im Bieterbereich einer Vergabeplattform eingestellt werden, ist erforderlich, dass den Bietern unmissverständlich mitgeteilt wird, dass dieser Bieterbereich für die Zustellung rechtserheblicher Erklärungen genutzt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn sowohl die Erläuterungen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen als auch im Benutzerhandbuch der Vergabeplattform darauf hinweisen, dass verfahrenserhebliche Erklärungen an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse versendet werden. (VK Südbayern, Beschluss vom 23.05.2023 – 3194.Z3-3_01-22-63)