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Newsletter Bau- und Vergaberecht 25/2024

25.06.2024 | Bau- und Vergaberecht

Abrechnung des Mangelbeseitigungskostenvorschusses:

Wenn der Bauherr einen Mangelbeseitigungskostenvorschuss erhalten hat, muss er diesen nach Durchführung der Mangelbeseitigungsarbeiten abrechnen. Der Bauherr muss zum Umfang des Kostenerstattungsanspruches so vortragen, wie wenn er den Kostenvorschuss nicht erhalten hätte und auf die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruches angewiesen wären (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.05.2024 – 11 U 74/18).

Ohne Fristsetzung kein Schadensersatz:

Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, wenn er Schadensersatz beanspruchen will. Dies gilt vor und nach der Abnahme oder bei Entbehrlichkeit der Abnahme wegen eines bestehenden Abrechnungsverhältnisses (OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.03.2023 – 2 U 929/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 14.02.2024 – VII ZR 84/23).

Bauherr muss Kosten des Prüfingenieurs tragen:

Eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises ist erforderlich, wenn ein Bauherr einen Bauantrag stellt. Diese Aufgabe kann die Baubehörde an einen externen Prüfingenieur übertragen. Die von der Baubehörde verauslagten Kosten hierfür können nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gegenüber dem Bauherrn durch Erlass eines Kostenbescheids geltend gemacht werden, und zwar auch dann, wenn der Prüfingenieur dem Bauherrn zuvor eine Rechnung gestellt hat (OVG Sachsen, Beschluss vom 06.03.2024 – 1 B 179/23).

Nachbesserung des Preises durch Zweitplatzierten bei Losvergabe:

Die Vergabestellen kann dem Bieter mit dem wirtschaftlich zweitgünstigsten Angebot den Zuschlag eines Loses unter der Bedingung erteilen, dass er akzeptiert, dass die Lieferungen und Leistungen in Bezug auf dieses Los zum gleichen Preis zu erbringen sind, wie der Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat und der daher den Zuschlag für ein anderes, größeres Los erhalten hat. Art. 18 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU sei dahingehend auszulegen, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz dem nicht entgegenstehen und dass im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines in Lose unterteilten öffentlichen Auftrags dies zulässig ist (EuGH, Urteil vom 13.06.2024 – Rs. C – 737/22).

Markterkundung bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erforderlich:

Wenn der Auftrag zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereit gestellt werden kann, ist eine Vergabe von Aufträgen im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn dies darauf beruht, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Um diese Voraussetzungen zu prüfen, muss die Vergabestellen zunächst ein Markterkundungsverfahren durchführen, da die Vergabestelle ansonsten das Nichtvorhandensein vernünftiger Alternativen oder Ersatzlösungen nicht darlegen und beweisen kann (OLG Hamburg, Beschluss vom 06.04.2023 – 1 Verg 1/23).

Wirksame Preisanpassungsklausel im Wartungsvertrag:

In einem Wartungsvertrag soll sich die Erhöhung der Leistungsentgelte an dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte und dem Tarifindex für Arbeitnehmer des deutschen Statistischen Bundesamtes orientieren. Dies sieht eine im Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel so vor. Dies ist bei Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr zulässig, auch wenn für den nicht zu erwartenden Fall des Absinkens der Indices eine Preisanpassung nach unten nicht vorgesehen ist (OLG Bremen, Urteil vom 01.04.2022 – 2 U 40/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 14.02.2024 – VII ZR 89/22).

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