Newsletter Bau- und Vergaberecht 26/2020
03.08.2020 | Bau- und Vergaberecht
Hohe Anforderungen an Bedenkenanmeldung
Die Bedenkenanmeldung hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form und mit dem notwendigen nachvollziehbaren verständlichen Inhalt gegenüber dem richtigen Adressaten zu erfolgen. Pauschale Behauptungen von einem Fachunternehmen sind unzureichend (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2020 – 11 U 74/18).
Schlussrechnung beinhaltet Fertigstellungsnachricht
Wenn das Bauunternehmen die Schlussrechnung stellt, bringt es damit auch zum Ausdruck, dass seine Leistungen fertiggestellt sind. In diesem Fall gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach VOB/B als abgenommen, wenn keine förmliche Abnahme vereinbart oder verlangt wurde (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.08.2017 – 29 U 216/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – VII ZR 187/17).
Schadensersatz gegen Bauträger ohne Abnahme
Der Käufer einer Eigentumswohnung macht wegen Mängeln Schadensersatz geltend. Die fehlende Abnahme steht der Forderung des kleinen Schadensersatzanspruchs nicht entgegen, da der Bauträger dem Käufer die Abnahme angeboten hat und die Parteien sich nunmehr in einem Abrechnungsverhältnis befinden (Kammergericht, Urteil vom 16.05.2017 – 27 U 132/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – BGH, Beschluss vom 18.12.2019 – VII ZR 148/17).
Kein wirksamer Architektenvertrag ohne Einigung
Der Bauherr überweist dem Planer einen Betrag von 25.000,00 € für Umplanungsleistungen mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach HOAI abzurechnen sind. Der Architekt ist mit einer derartigen Abrechnung nicht einverstanden. Infolgedessen ist kein Vertrag zustande gekommen, da es an einer übereinstimmenden Vereinbarung fehlt (OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2020 – 4 U 74/19).
Keine Wartepflicht im Unterschwellenbereich nach Fristablauf
Ungeklärt ist die Frage, ob im Unterschwellenbereich Wartepflichten gelten und welche Folgen ein Verstoß haben kann. Ist die Wartefrist abgelaufen, besteht kein Zuschlagsverbot wie im Oberschwellenbereich (OLG Rostock, Beschluss vom 22.11.2019 – 2 U 9/19).
Prüfung der Eignung einer GbR als Rechtssubjekt
Für die Eignung einer GbR im Vergabeverfahren sind die Vertretungsverhältnisse, der Gesellschaftsvertrag und die fehlende Registerpflicht unbeachtlich. Es ist so wie bei einer Bietergemeinschaft nicht auf die Mitglieder abzustellen, sondern auf die Gesellschaft als Rechtssubjekt insgesamt. Die Gesellschaft kann sich die Eignungsnachweise ihrer Mitglieder zurechnen lassen (VK Hessen, Beschluss vom 14.05.2020 – 69 d – VK – 2 – 22/2020).