Newsletter Bau- und Vergaberecht 26/2021
20.07.2021 | Newsletter
Einordnung als AGB nicht nur nach Wortlaut, sondern Inhalt
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen formuliert. Für das Mehrfachkriterium kommt es nicht auf die tatsächliche Verwendung an, sondern es genügt die Absicht, inhaltsgleiche Klauseln mehrfach zu verwenden. Es genügt die massenhafte Verwendung inhaltlich gleichbleibender Regelungen (Kammergericht, Urteil vom 15.10.2019 – 21 U 152/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 26.08.2020 – VII ZR 255/19).
Nutzungsausfallentschädigung bei Mangelbeseitigungsarbeiten
Der Erwerber einer Immobilie hat Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn die Immobilie ihm nicht vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Käufer einer Wohnung selbige bereits bezogen hat und wieder ausziehen muss, weil die Wohnung zum Zweck der Mangelbeseitigung in den Rohbauzustand zurückgebaut werden muss (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.07.2020 – 5 U 79/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZR 128/20).
Einheitliche Verjährung auch bei stufenweiser Beauftragung
Der Vertrag sieht eine stufenweise Beauftragung mit verschiedenen Leistungsphasen vor. Daraus kann eine uneinheitliche Verjährung von Mängelansprüchen folgen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn trotz stufenweiser Beauftragung von einem einheitlichen Vertragsverhältnis auszugehen ist (OLG Köln, Urteil vom 28.03.2018 – 17 U 110/15 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – VII ZR 97/18).
Kein Ausschluss gleichartiger Angebote zweier Bieter aus einem Konzern
Ein Verstoß gegen das Gebot des Geheimwettbewerbs kann einen Ausschluss rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn eine kartellrechtliche Norm verletzt wird. Zwei Wirtschaftsteilnehmer sind eine wirtschaftliche Einheit und als ein Unternehmen anzusehen, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht eigenständig bestimmen kann, sondern Weisungen der Konzernmutter befolgen muss. Ein Ausschluss kommt in diesem Falle nicht in Betracht, da die Unternehmen unter das Konzernprivileg fallen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.06.2021 – Ve AG 2/21).
Bei weitem Beurteilungsspielraum hohe Dokumentationspflicht
Ist der Vergabestelle ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt, ist sie verpflichtet, eine sorgfältige Dokumentation zu erstellen. Nur dann ist es überhaupt möglich, nachzuprüfen, ob die Vergabestelle die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten hatte. Eine Wiedergabe des Inhalts der Präsentation und pauschale Aussagen sowie formelhafte Formulierungen sind dabei unzureichend. Aus der Dokumentation muss ersichtlich sein, ob die Bewertung der Präsentation eines Bieters im Vergleich zu anderen Präsentationen plausibel ist (VK Sachsen, Beschluss vom 22.03.2021 – 1/SVK/046 – 20).