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Newsletter Bau- und Vergaberecht 26/2024

24.07.2024 | Bau- und Vergaberecht

Auslegung der VOB/C bei Nicht– Bauunternehmen:

In einem Vertrag ist die VOB/B mit der Geltung der VOB/C vereinbart. Bei der Auslegung der Abrechnungsbestimmungen in Abschnitt 5 ist nicht auf die Verkehrssitte unter Vertragspartnern des Baugewerbes abzustellen. Es kommt darauf an, wie ein verständiger, redlicher und rechtlich nicht vorgebildeter Nicht– Bauunternehmer die Regelungen ausgehend vom Wortlaut und vom Sinn und Zweck her verstehen muss (OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2021 – 7 U128/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 05.07.2023 – VII ZR 853/21).

Belegreife des Estrichs ist durch Fachunternehmen und Architekten zu prüfen:

Es dürfen sich bei der Verlegung des Bodenbelags keine erheblichen Ansteigungen zur Raummitte und Absenkungen an den Rändern ergeben. Sonst ist die Leistung des Bodenverlegers mangelhaft.

Vor Ausführung der Leistungen muss der Bodenleger daher die Belegreife des Estrichs prüfen. Auch wenn dem bauplanenden und bauüberwachenden Architekten diese Verpflichtung obliegt, befreit dies den Auftragnehmer nicht von seiner eigenen Prüfpflicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der bauüberwachende Architekt die Belegreife bestätigt (OLG Celle, Urteil vom 02.12.2021 – 891/21).

Mit Landschaftsarchitektur sind Landschaftsarchitekten gemeint:

Bezeichnet sich ein Büro als Büro für „Landschaftsarchitektur“, genügt dies als Hinweis auf die Tätigkeit als Landschaftsarchitekten. Dem Gebot der Firmenwahrheit wird genügt (LG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2023 – 7 B 68/23).

Schwere Verfehlung nicht bei jeder Vertragsverletzung:

Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers kann nur dann infrage gestellt sein, wenn schwere Verfehlungen als erhebliche Rechtsverstöße dies begründen. Solche Verfehlungen müssen nachweislich schuldhaft begangen worden sein und erhebliche Auswirkungen haben. Alleine eine mangelhafte, nicht ordnungsgemäße oder ungenaue Vertragserfüllung stellt eine solche schwere Verfehlung nicht dar (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29.05.2024 – Verg 17/23).

Bieterfrage ist keine Rüge:

Wenn ein Bieter eine Verständnisfrage stellt, stellt dies keine Rüge dar. Erst die Antwort des Auftraggebers auf eine Frage kann eine Rügenotwendigkeit auslösen. Letzten Endes ist der Einzelfall entscheidend. Wurde die Ausschreibung von dem Bieter vollständig verstanden und akzeptiert der Bieter die Vorgaben inhaltlich nicht und weist er in Gestalt einer Frage auf die seines Erachtens damit einhergehenden Probleme hin, verlangt er konkret eine Abänderung, sodass eine Rüge vorliegt. Eine solche Rüge in Gestalt einer Bieterfrage setzt die Frist nach § 160 Abs. 3 S. 4 Nummer 4 GWB in Gang (VK Bund, Beschluss vom 08.05.2024 – VK 2 – 35/24).

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