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Newsletter Bau- und Vergaberecht 27/2024

24.07.2024 | Bau- und Vergaberecht

Keine Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch Vorlage von davon abweichenden Plänen:

Bei einem Bauvertrag schuldet der Unternehmer immer die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, da die Leistung ansonsten mangelhaft ist. Von dem Unternehmer kann der Bauherr erwarten, dass sämtliche öffentlich rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, etwa auch die der einschlägigen Garagenverordnung. Überlässt der Bauunternehmer einem bautechnischen Laien Baupläne lässt dies nicht den Schluss darauf zu, dass dieser mit einer Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik einverstanden ist, da es hierfür einer ausdrücklichen vorherigen Aufklärung auch bezüglich der zu erwartenden Folgen für die tatsächliche Benutzbarkeit hat (OLG Koblenz, Urteil vom 07.07.2022 – ! U 1473/20 Anhörungsrüge zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 24.05.2023 – VII ZR 139/22.

Schwarzarbeit bei Tätigkeit am Wochenende:

Werden Arbeiten außerhalb des regulären Geschäftsbetriebs erbracht, deutet dies auf eine Schwarzarbeit hin. Dies gilt, wenn die Arbeiten an freien Wochenenden auszuführen sind. Der Besteller hat bei einer solchen Schwarzgeldabrede keinen Anspruch auf Rückzahlung von Abschlagszahlungen (Landgericht Itzehoe, Urteil vom 08.12.2023 – 2 O 136/23).

Vergütung mangelfreier Leistungen nach Kündigung:

Der Auftragnehmer hat dem Besteller erfolglos eine Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650 f Abs. 5 BGB gesetzt und daraufhin den Vertrag gekündigt. Für erbrachte Leistungen kann der Unternehmer eine Vergütung verlangen, wenn er die Leistungen tatsächlich und mangelfrei erbracht hat. Die zum Zeitpunkt der Kündigung vorhandenen Mängel reduzieren zunächst den Vergütungsanspruch. Allerdings kann der Auftragnehmer die Mängel beseitigen, um die volle Vergütung zu erlangen oder aber ohne Mängelbeseitigung nur eine reduzierte Vergütung verlangen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2023 – 5 U 33/23).

Interior Designerkurse sind kein Institut für Innenarchitektur:

Der Eindruck einer wissenschaftlichen Betätigung wird durch die Verwendung eines „Instituts für Innenarchitektur“ erweckt. Dies erweckt des Weiteren den falschen Anschein einer hochschulrechtliche Einrichtung (Landgericht Dresden, Urteil vom 18.12.2023 – 5 O 578/23).

Detaillierte und funktionale Leistungsbeschreibung frei wählbar:

Es besteht ein freies Wahlrecht der Vergabestelle zwischen einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis und einer funktionalen Leistungsbeschreibung. Die Vergabestelle muss nicht begründen, warum die Leistung funktional und nicht detailliert ausgeschrieben worden ist, wenn beide Möglichkeiten der Beschreibung gleichrangig zur Verfügung stehen (VK  Baden–Württemberg, Beschluss vom 16.04.2024 – 1 VK 10/24).

Aufhebung der Aufhebung ohne Aufhebungsgrund:

Wenn die Vergabestelle die Ausschreibung aufhebt, ohne dass ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt und sich die Entscheidung daher als willkürlich darstellt bzw. die Vergabestelle das ihr hinsichtlich der Entscheidung über die Vertragsaufhebung zustehende Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeführt hat, kann die Aufhebungsentscheidung aufgehoben werden. Wenn es unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, die Ausschreibung aufzuheben, drängt sich der Schluss auf, dass die Aufhebung auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in eklatanter Weise missdeutet wird (VK Südbayern, Beschluss vom 29.05.2024 – 3194. Z3 – 3 01–24–8).

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