Newsletter Bau- und Vergaberecht 28/2020
14.08.2020 | Newsletter
Zuschlagsschreiben mit geänderter Bauzeit – kein Vertrag ohne Einverständnis
In einem Vergabeverfahren ist es zu Verzögerungen gekommen. Die Vergabestelle erteilt den Zuschlag auf das Angebot eines Bieters und gibt verbindliche neue Vertragstermine vor. Der Bieter erklärt sich damit nicht einverstanden und macht wegen der geänderten Ausführungstermine Mehrkosten geltend. Damit ist kein Vertrag zustande gekommen (BGH, Urteil vom 03.07.2020 – VII ZR 144/19).
Hinweis auf neuartiges Bauprodukt erforderlich
Soll ein im Bauwesen neues Bauprodukt zum Einsatz kommen, muss darauf hingewiesen werden. Der Bauherr muss die Risiken abschätzen können (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2017 – 12 U 159/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – VII ZR 205/17).
Zeitpunkt der Rückabwicklung für Vorteilsausgleichung maßgeblich
Der Verkäufer muss die verkaufte Wohnung wegen eines Planungsmangels zurücknehmen. Für die Ermittlung des Vorteilsausgleichs kommt es auf den Zeitpunkt der Rückabwicklung des Kaufvertrages an (OLG Hamburg, Urteil vom 03.12.2019 – 4 U 129/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 13.05.2020 – VII ZR 291/19).
Eignung einer Referenz muss benannt werden
Wenn die Vergabestelle keine konkretisierenden Angaben zur Art der Referenz macht, ist eine Referenz als geeignet anzusehen, wenn der Leistungsgegenstand der Art nach bereits erbracht worden ist. Ansonsten muss der Begriff näher durch die Vergabestelle konkretisiert werden. Die Vergabestelle muss transparent festlegen, welche Eigenschaften die Referenzen haben müssen, um als geeignet anerkannt zu werden (VK Südbayern, Beschluss vom 28.10.2019 – Z3 – 3 – 3194 – 1 – 32 – 09/19).
Aufhebung nur bei erheblicher Kostenüberschreitung
Die Aufhebung der Ausschreibung ist zulässig, wenn schwerwiegende Gründe gegeben sind. Dies gilt auch bei unwirtschaftlichen Angeboten, die den ordnungsgemäß ermittelten Auftragswert deutlich überschreiten. Es kommt auf den Gesamtauftragswert an und nicht auf Teilgewerke. Unter Gesamtauftragswert ist der Wert der europaweit bekannt gemachten Vergabe und nicht der Wert des Gesamtprojekts zu verstehen. Die Überschreitung der Kosten um 10 % stellt einen Aufhebungsgrund dar (VK Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2020 – VgK – 09/2020).