Newsletter Bau- und Vergaberecht 28/2024
24.07.2024 | Bau- und Vergaberecht
Feuchter Keller bei Neubau stellt immer einen Mangel dar:
Bei einem Neubau gehört es zur konkludent vereinbarten Beschaffenheit, dass der Keller trocken ist. Drinkt in den Keller Feuchtigkeit ein, stellt dies ein Mangel dar, wenn die Ursache im Bereich der WU–Kellerkonstruktion liegt (OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2024 – 13 U 95/23).
Vorschuss wird nach Abschluss der Arbeiten abgerechnet:
Der Auftragnehmer behauptet, er habe nach Ablauf der zur Mangelbeseitigung gesetzten Frist und nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens einige Mängel ohne Zustimmung des Auftraggebers beseitigt. Im Rahmen einer Klage auf Vorschuss für die Mängelbeseitigungskosten ist diese Behauptung rechtlich unerheblich. Bei Abrechnung des Vorschusses wird lediglich geprüft, ob und inwieweit Nachbesserungsarbeiten des Auftragnehmers erfolgreich waren und daher nicht im Rahmen der Ersatzvornahme erbracht werden mussten (OLG Köln, Urteil vom 19.06.2024 – 11 U /23).
Besondere Überwachungspflichten bei Drainagearbeiten:
Der Bauüberwacher muss eine regelmäßige und angemessene Überwachung der Bauleistungen vornehmen. Besondere Aufmerksamkeit muss er solchen Baumaßnahmen widmen, bei denen sich Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Gleiches gilt für besonders wichtige Bauabschnitte, von denen das Gelingen der Leistung insgesamt abhängt. Bei solchen Arbeiten muss sich der Architekt unmittelbar nach deren Ausführungen von der Ordnungsmäßigkeit überzeugen. Zu solchen Arbeiten gehören Drainagearbeiten, die besonders beobachtet und überprüft werden müssen (OLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2022 – 12 U 6/21).
Pflicht zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer durch Haftpflichtversicherung:
Der Versicherer ist in der Architektenhaftpflichtversicherung verpflichtet, Architekten von Ansprüchen freizustellen, die Dritten aufgrund der Verantwortlichkeit des Architekten für eine während der Versicherungszeit eingetretene Tatsache geltend machen. Unbegründete Ansprüche muss die Haftpflichtversicherung abwehren. Unabhängig von der Frage, inwieweit die gegen den Architekten erhobenen Ansprüche begründet sind, besteht der Haftpflicht-Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, Ansprüche gegen den Architekten abzuwehren, soweit der Architekt zu Unrecht in Anspruch genommen wird (Landgericht Köln, Urteil vom 16.05.2024 – 24 O 211/23).
Umfang der Dokumentationspflicht des Vergabeverfahrens:
Das Vergabeverfahren ist von der Vergabestelle von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. Es müssen sich aus dieser Dokumentation die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen und die Begründung der einzelnen Entscheidungen nachvollziehen lassen. Wird gegen die Dokumentationspflicht verstoßen, stellt dies auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Zu dokumentieren sind daher der formale Verfahrensablauf wie auch Maßnahmen, Feststellungen und Begründungen der einzelnen Entscheidungen. Dabei ist es nicht notwendig, dass die Dokumentation in einem zusammenhängenden Vergabevermerk erfolgt. Das Verfahren muss allerdings lückenlos dokumentiert werden, wobei der Vergabevermerk aus mehreren Teilen bestehen kann. Dabei muss die Vergabestelle die Dokumentation zeitnah erstellen und laufend fortschreiben. Die maßgeblichen Erwägungen für die Zuschlagserteilung sind in allen Schritten eingehend zu dokumentieren, damit nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht und Ergebnis in die Benotung eingegangen sind (VK Niedersachsen, Beschluss vom 14.05.2024 – VgK – 6/2024).
Keine Aufhebung bei Bauzeitverschiebung:
Die Vergabestelle kann eine rechtmäßige Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht mit der Verschiebung der Bauzeit begründen, auch wenn dadurch veranlasste Preisanpassungen absehbar sind. Denn dadurch wird der Vertrag grundsätzlich weder erweitert und auch nicht dessen wirtschaftliches Gleichgewicht gestört (VK Westfalen, Beschluss vom 09.07.2024 – VK – 2 – 17/24).