Newsletter Bau- und Vergaberecht 29/2019
12.08.2019 | Bau- und Vergaberecht
Kostenübernahme infolge Schweigens
Der Bauherr besteht auf die Erstattung von Mehrkosten infolge eines Mangels. Dies erklärt er in einer Baubesprechung gegenüber dem Bauleiter des Auftragnehmers. Wenn hierauf unverzüglich kein Widerspruch erfolgt, ist der Unternehmer zur Erstattung der Kosten verpflichtet (OLG Oldenburg, Urteil vom 25.07.2019 – 14 U 34/19).
Nachunternehmer hat Anspruch auf Sicherheit nach § 648 a BGB/§ 650 f BGB
Auch Nachunternehmer, die Bauarbeiten erbringen, haben gegenüber dem Hauptauftragnehmer Anspruch auf eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung. Das Sicherheitsverlangen kann auch noch nach Fertigstellung der Bauarbeiten und deren Abnahme geltend gemacht werden. Der Nachunternehmer muss seinen Anspruch schlüssig darlegen (OLG Dresden, Urteil vom 20.09.2018 – 10 U 1729/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – VII ZR 203/18).
Kostenobergrenze in RBBau – Vertragsmuster wirksam
Der Bund sieht in seinen Vertragsmustern eine Baukostenobergrenze vor und bestimmt damit eine Hauptleistungspflicht des Architekten. Damit handelt es sich nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die nicht kontrolliert werden kann (BGH, Urteil vom 11.07.2019 – VII ZR 266/17).
HOAI – Mindestsätze übliche Vergütung
Die Parteien eines Planervertrages haben keine wirksame Vergütungsregelung getroffen, da die Pauschale nicht bei Auftragserteilung vereinbart worden ist. In diesem Fall bestimmt sich die Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB. Die übliche Vergütung bestimmt sich nach den HOAI – Mindestsätzen ( Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.05.2019 – 321 O 288/17).
Positionen mit 0 € zulässig
Sind in einem Angebot Positionen mit 0 € bepreist, bedeutet dies, dass die Leistung ohne Vergütung angeboten wird. Es handelt sich dabei nicht um einen falschen oder nicht wahrheitsgemäßen Preis, was einer fehlenden Preisangabe entsprechen würde (VK Bund, Beschluss vom 10.07.2019 – V CARD 2 – 40/19).
Erkennbare Vergaberechtsverstöße müssen bis zur Angebotsabgabe gerügt werden
Wenn sich Vergaberechtsverstöße erkennbar zeigen, muss der Bieter dies bis zur Abgabe des Angebotes rügen. Abzustellen ist auf die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlich fachkundig handelnden Bieters bei Anwendung üblicher Sorgfalt. Die Bieter müssen sich mit den Vergabeunterlagen gründlich auseinandersetzen. Die Rüge muss erkennbar zum Ausdruck bringen, dass eine Missbilligung der Vorgehensweise der Vergabestelle erfolgt. Der Vergabestelle muss die Möglichkeit erhalten werden, ihren Vergaberechtsfehler im frühestmöglichen Stadium zu erkennen und zu korrigieren (VK Sachsen – Anhalt, Beschluss vom 08.07.2019 – 1 VK LSA 01/19).