Newsletter Bau- und Vergaberecht 30/2018
08.11.2018 | Bau- und Vergaberecht
HOAI-EuGH prüft Wirksamkeit
Vor dem europäischen Gerichtshof ist die Bundesrepublik Deutschland von der europäischen Kommission verklagt worden. Es geht um die Dienstleistungsfreiheit und die HOAI. Die europäische Kommission ist der Auffassung, dass die HOAI die Dienstleistungsfreiheit einschränkt. Insoweit hat die europäische Kommission am 23 Juni 2017 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht.
Am 07.11.2018 hat die Verhandlung stattgefunden. Die Kommission hat dort ihren Auffassung wiederholt, wonach die HOAI eine unzulässige Beschränkung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Sinne von Art. 15 beinhalte. Das Preisrecht sei eine Beschränkung. Diese Beschränkung sei nicht gerechtfertigt. Es bedürfe nicht nur zwingender Gründe des Allgemeinwohls, sondern die Regelung müsse auch verhältnismäßig sein. Es dürfe keine milderes Mittel geben. So bestünde die Möglichkeit, vertragliche Abreden zuzulassen, die die HOAI abbedingen. Außerdem gäbe es außer in Deutschland bislang kein vergleichbares verbindliches Preisrecht. Das Preisniveau für Planungsleistungen sei vergleichsweise hoch. Dies spreche für einen eingeschränkten Wettbewerb. Marktteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten sei daher ein Preiswettbewerb im abgeschotteten deutschen Markt verwehrt.
Die Bundesrepublik hat dargelegt, dass der deutsche Markt nicht abgeschottet sei. Die hohe Zahl an Berufsträgern in Deutschland zeige den effektiven Wettbewerb und die Attraktivität des Systems auch für Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten. Das Preisrecht der HOAI sei mit den Mindest- und Höchstsätzen hinreichend flexibel und geeignet, die hohe Qualität von Planungsleistungen zu sichern und Haftungsprozessen vorzubeugen. Im Übrigen stünde den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum zu.
Ungarn ist der Bundesrepublik Deutschland als Streithelfer beigetreten und will je nach Ausgang des Verfahrens ebenfalls ein verbindliches Preisrecht einführen.
Der Generalanwalt wird voraussichtlich die Schlussanträge am 30.01.2019 erstellen. Es handelt sich dabei um einen unverbindlichen Entscheidungsvorschlag, dem das Gericht jedoch in der Praxis häufig folgt. Mit einem Urteil ist somit noch im Jahr 2019 zu rechnen. Bejaht das Gericht eine Vertragsverstoß muss die HOAI aufgehoben oder modifiziert werden. Es gibt dann keine weiteren Rechtsmittel.