Newsletter Bau- und Vergaberecht 31/2018
09.11.2018 | Bau- und Vergaberecht
Vollmacht umfasst auch die Beauftragung von Nachträgen
Der Bauherr überträgt dem Architekten die Durchführung des Bauvorhabens. Der Bauherr selbst kümmert sich um die Baumaßnahme nicht. Der Architekt hat freie Hand und führt die Vertragsverhandlungen. Schließt der Architekt den Bauvertrag in Vollmacht des Bauherren, so ist er auch für die Erteilung von Nachtragsaufträgen als bevollmächtigt anzusehen (Anscheinsvollmacht) (OLG Köln, Urteil vom 20.12.2017 – 11 U 112/15 – NZB zurückgenommen, BGH, Beschluss vom 25.04.2018 – VII ZR 15/18).
Keine Mangelbeseitigung bei geringfügiger Toleranzüberschreitung
Der Bauunternehmer kann die Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten verweigern, wenn dies unverhältnismäßig ist. An einer Stahlwangentreppe findet sich ein einziger geringfügiger Mangel infolge der Überschreitung der Toleranz nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Mängelbeseitigung wäre sehr aufwendig, da ein vollständiger Neubau der Treppe erfolgen müsste. Demgegenüber gibt es keine fühlbare Beeinträchtigung beim vertragsgemäßen Gebrauch. Der Bauherr kann in diesem Fall keinen Kostenvorschussanspruch geltend machen (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2018 – 29 U 152/17).
Ausführung ohne Planung – Mitverschulden des Bauherrn
Nach der Genehmigungsplanung soll eine Dachkonstruktion ausgeführt werden, von der der Bauherr weiß, dass diese nicht realisierbar ist. Aus diesem Grund akzeptiert der Bauherr eine abweichende und ohne Detailplanungen errichtete Konstruktion. Grundsätzlich hat der Bauherr dem Bauüberwacher und dem ausführenden Unternehmer ordnungsgemäße Pläne zur Verfügung zu stellen. Kommt er dem nicht nach, trifft ihn an der Entstehung eines Mangels eine Mitschuld bis zu 50 % (OLG München, Urteil vom 24.10.2018 – 20 U 966/18).
Fehlende Finanzierbarkeit als Aufhebungsgrund
Grundsätzlich kann eine fehlende Finanzierung der Grund für die Aufhebung einer Ausschreibung sein, § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016. Die Finanzierungslücke darf allerdings nicht auf eine nicht sorgfältige Ermittlung des Finanzierungsbedarfs zurückzuführen sein. Bei der Ermittlung des Budgets muss ein Sicherheitszuschlag auf die sorgfältig geschätzten Kosten vorgenommen werden. Die Höhe des Sicherheitszuschlag hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2018 – Verg 14/17).
Zulässige Einreichung zweier Angebote
Grundsätzlich darf Anbieter zwei Hauptangebote einreichen. Allerdings ist es erforderlich, dass sich die Angebote nicht nur preislich, sondern gerade auch in technischer Hinsicht unterscheiden. Die Vergabestelle darf dabei nicht nach Belieben ein Hauptangebot in ein Nebenangebot oder ein Nebenangebot in ein Hauptangebot umdeuten (VK Sachsen, Beschluss vom 24.01.2018 – 1/SVK/034-17).