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Newsletter Bau- und Vergaberecht 31/2024

26.08.2024 | Bau- und Vergaberecht

Tatsächliche Kosten sind bei zusätzlichen Leistungen maßgeblich:

Bei geänderten und zusätzlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 5, 6 VOB/B sind zur Ermittlung eines neuen Einheitspreises die tatsächlich erforderlichen Kosten zugrunde zu legen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2024 – 22 U 8/23).

Kein Kostenvorschuss bei möglichem Einbehalt:

Nach Kündigung des Bauvertrages kann der Bauherr wegen Mängeln einen Vorschuss für die Mangelbeseitigungskosten verlangen. Der Anspruch besteht allerdings nicht, wenn der Bauherr die Möglichkeit hat, in entsprechender Höhe Werklohn einzubehalten (OLG Oldenburg, Urteil vom 12.07.2022 – 2 U 247/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – BGH, Beschluss vom 26.06.2024 – VII ZR 154/22).

Mangelhafte Objektüberwachung bei stichprobenhafter Prüfung von Wärmedämm- verbundsystemarbeiten:

Es hängt von den Anforderungen der Baumaßnahme und den konkreten Umständen ab, mit welchem Umfang und mit welcher Intensität die Objektüberwachung von dem Architekten erbracht werden muss. Kritischen und wichtigen Bauabschnitten muss der Architekt erhöhte Aufmerksamkeit widmen, wohingegen einfache Arbeiten keiner besonderen Überwachung bedürfen. Wenn sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel zeigen, muss der Architekt kritischen und wichtigen Bauabschnitten besondere Aufmerksamkeit widmen. Zu solchen Tätigkeiten gehören auch die Arbeiten an einem Wärmedämmverbundsystem. Stichprobenartige Prüfungen genügen dann nicht (OLG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2022 – 2 U 10/22 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – VII ZR 226/22).

Kein Versicherungsschutz bei fehlender Abdichtung:

Der Architekt ist mit der Planung der kompletten Instandsetzung eines Gebäudes beauftragt, das älter als 40 Jahre ist. Die Funktionstauglichkeit der vorhandenen Abdichtung prüft der Architekt nicht, so dass die sich aus der DIN 18195 ergebenden Abdichtungserfordernisse missachtet werden. Der Auftragnehmer der die verletzten Pflichten positiv kennt, kann den Versicherungsschutz verlieren, wenn er dadurch eine wissentliche Pflichtverletzung begeht. Wenn der Architekt die Pflicht zutreffend gesehen hat und das Bewusstsein hatte, pflichtwidrig zu handeln, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist der Versicherer. Wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Kardinalpflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann, bedarf es weiterer zusätzlicher Indizien nicht (OLG Köln, Beschluss vom 10.08.2023 – 9 U 241/22 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 19.06.2024 – IV ZR 182/23).

Wettbewerbsverstoß bei horizontaler BIEGE:

Zwei hinreichend leistungsfähige Unternehmen, die mit Blick auf den Gegenstand der Ausschreibung in unmittelbarer Konkurrenz stehen, bilden eine horizontale Bietergemeinschaft. In diesem Falle besteht die Vermutung einer unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Absprache, die die Mitglieder der BIEGE entkräften müssen. Wenn die Beteiligung an einer Bietergemeinschaft lediglich dem Zweck dient, die Chancen auf einen Zuschlag zu steigern oder Synergiepotenziale oder Synergieeffekte zu realisieren, ist eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprache zu bejahen (VGH Bayern, Beschluss vom 6. 20.07.2024 – 12 CE24.1067).

Kein Zugang zur Wertungsbegründung beim eigenen Angebot:

Die Dokumentation über die Wertung von Teilnahmeanträgen und Angeboten nach § 5 Abs. 2 S. 2 VGV genießt den Schutz der Vertraulichkeit. Dies gilt nicht gegenüber dem Unternehmen, das das betreffende Angebot abgegeben hat, wenn die Dokumentation keine Rückschlüsse auf die Inhalte der Angebote Dritter zulässt (VGH Bayern, Urteil vom 21.06.2024 – 5 BV 22.1295).

 

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