Newsletter Bau- und Vergaberecht 32/2022
06.09.2022 | Bau- und Vergaberecht
29.08.2022 32/2022
Kündigungserklärung ist zwingend erforderlich
Wenn der Bauherr die Kosten einer Ersatzvornahme durch ein Drittunternehmen geltend machen will, weil der Vertrag mit dem Erstunternehmer beendet worden ist, muss eine schriftliche Kündigung vorliegen oder der Bauherr muss nach alter Rechtslage konkludent zum Ausdruck gebracht haben, dass der Vertrag beendet wird. Die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers macht eine Kündigungserklärung als solche nicht entbehrlich.
Die Kündigung kann vor Ablauf der Frist erfolgen, wenn absehbar ist, dass innerhalb der Frist die Leistung nicht erbracht werden kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.12.2020 – 10 U 202/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – VII ZR 78/21).
Weiterer Vorschuss vor der Sanierung bei Unauskömmlichkeit
Zeigt sich bereits im Zuge der Vorbereitung der Sanierung, dass der Vorschuss nicht ausreicht, kann der Bauherr bereits vor der Sanierung einen weiteren Vorschuss geltend machen (OLG Köln, Urteil vom 29.06.2022 – 11 U 33/20).
Datenblatt für Architekten ausreichend
Der Architekt muss geeignete Materialien auswählen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Architekt etwa Baustoffe durch ein Labor auf die Eigenschaften überprüfen lassen muss, die sich in dem Datenblatt des Baustoffherstellers befinden. Vielmehr kann sich der Architekt auf die Angaben verlassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2021 – 4 U 199/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 2906.2022 – VII ZR 63/22).
Kein Mangel wegen fehlender CE–Kennzeichnung
Fehlt eine CE–Kennzeichnung bei einem Baustoff, begründet dies keinen Mangel (Landgericht Flensburg, Urteil vom 11.03.2022 – 2 U 244/19).
Preissteigerungen wegen Krieg sind ungewöhnliches Wagnis
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar ist. Dabei sind die Interessen der Bieter und des Auftragnehmers abzuwägen. Wenn das Wagnis über die üblichen Risiken hinausgeht und sich nicht abschätzen lässt, macht dies eine Kalkulation unmöglich. Ansonsten würde gegen das Gebot des § 7 EU Abs. 1 Nummer 3 VOB/A 2019 verstoßen (VK Westfalen, Beschluss vom 12.07.2022 – VK 3–24/22).
Ausschluss verspäteter Angebote
Der Bieter ist für den rechtzeitigen Eingang des Angebots verantwortlich. Geht das Angebot verspätet ein, geht dies zulasten des Bieters. Nur wenn der Bieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, gilt etwas anderes.
Eine Unterlage, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote betrifft, kann in solchen Fällen nicht nachgefordert werden (VK Bund, Beschluss vom 02.05.2022 – VK 1 – 33/22).