Newsletter Bau- und Vergaberecht 32/2024
27.08.2024 | Bau- und Vergaberecht
Vergütungspflicht auch bei Mängeln:
Nach Fälligkeitseintritt ist eine mangelhafte Werkleistung zunächst voll vergütungspflichtig, da die vereinbarte Vergütung infolge des Mangels nicht direkt im Umfang der Wertminderung herabgesetzt wird (Kammergericht, Urteil vom 28.02.2023 – 27 U 128/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 15.05.2024 – VII ZR 52/23).
Baumängel und Höhe der Sicherungshypothek:
Für die Vergütungsansprüche kann ein Unternehmer Sicherheit verlangen. Dazu gehört auch die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers. Der Anspruch kann im Wege der einstweiligen Verfügung durch Eintragung einer Vormerkung rangwahrend besichert werden. Aus dem Vortrag des Unternehmers hat schlüssig hervorzugehen, dass ihm aus einem mit dem Grundstückseigentümer geschlossenen Bauvertrag für die erbrachten Leistungen ein Werklohnanspruch zusteht. Der Anspruch besteht nur in der Höhe, in der der Wert des Grundstücks gesteigert wurde. Mängel reduzieren somit den Anspruch, sodass die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten ohne Druckzuschlag von der Forderung abzuziehen sind (OLG Brandenburg, Urteil vom 11.07.2024 – 10 U30/24).
Arbeitszeit bei Umkleidung und Duschen:
Wenn sich ein Arbeitnehmer bei der geschuldeten Arbeit so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne vorherige Reinigung nicht zugemutet werden kann, gehört diese Tätigkeit zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.04.2024 – 5 AZR 212/23).
Subunternehmer oder Angestellter:
Die Unterscheidung zwischen selbstständigen Tätigkeiten oder eines Arbeitsverhältnisses bestimmt sich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, wobei die Begriffe der Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmung eng miteinander verbunden sind und sich teilweise überschneidenden. Die Weisungsbindung ist das den Vertragstyp im Kern kennzeichneten Kriterium. Es kann gleichermaßen Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Fehlt es an jeder Weisungsgebundenheit, liegt in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2024 – 7 BSa 56/23).
Festlegung der Preisbewertungsmethode vor der Wertung:
Eine Preisbewertungsmethode darf wegen der hohen Manipulationsgefahr nicht nachträglich in Kenntnis der Angebote festgelegt werden. Die Vergabestelle muss bei der Umrechnung von Preisen in Bewertungspunkte eine mathematisch nachvollziehbare Methode vor Kenntnis der Angebote festgelegt haben und diese anwenden. Dies gilt auch für die Bewertung von Honorarangeboten von Architekten und Ingenieuren. Die Vergabestelle darf nur solche Methoden einsetzen, die rechnerisch nachvollziehbar sind und die relativen Preisabstände zwischen den Angeboten widerspiegeln können (VK Südbayern, Beschluss vom 18.07.2024 – 3194.Z3–301–23–27).
Haftung bei Veränderung des Beschaffungsbedarfs:
Regelmäßig kann die Vergabestelle (Sektoren Auftraggeber) ihren Beschaffungsbedarf bestimmen und im Vergleich zu früheren Vergabeverfahren grundlegend ändern.
In einem laufenden Verfahren, in dem sich die Bieter schon auf den ursprünglichen Beschaffungsbedarf eingerichtet hatten, sind die Folgen der Sphäre der Vergabestelle zuzurechnen (VK Bund, Beschluss vom 04.03.2024 – VK1 – 6/24).