Newsletter Bau- und Vergaberecht 33/2020
07.09.2020 | Bau- und Vergaberecht
Umlageklausel unter anderem für Bauschutt macht gesamte Klausel unwirksam
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauherrn ist geregelt, dass eine Umlage für verschiedene Leistungen in Abzug zu bringen ist, unter anderem auch für die Beseitigung des Bauschutts. Eine Umlageklausel für Bauschutt ist nach herrschender Rechtsprechung unwirksam. Dies führt dazu, dass die gesamte Klausel, auch wenn sie eine Umlage für weitere Leistungen vorsieht, unwirksam ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.08.2020 – 12 U 34/20).
Bauherr kündigt berechtigt, wenn Unternehmer keinen Termin zur Mangelbeseitigung nennt
Mit der Mangelbeseitigung kann erst nach umfangreichen Vorleistungen durch den Bauherrn begonnen werden. Der Bauherr fordert den Bauunternehmer auf, innerhalb einer angemessenen Frist eine Mitteilung zum Beginn der Mängelbeseitigungsarbeiten zu nennen und erklärt, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Auftrag entzogen wird. Nennt der Unternehmer keine Termine, kann der Bauherr nach Fristablauf kündigen. Die Kündigung kann sich auf einen Teil der vertraglichen Leistungen beziehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.04.2018 – 19 U 66/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 20.04.2020 – VII ZR 112/18)
Baumangel indiziert keinen Überwachungsfehler
Nicht jeder Baumangel lässt den Schluss darauf zu, dass der Bauüberwacher schlecht geleistet hat. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten muss der Bauüberwacher nicht besonders überwachen, wenn keine Schwierigkeiten oder Besonderheiten auftreten (Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 15.11.2019 – 20 O 355/15).
Nur ein Bieter kommt in Betracht – keine unzulässige Produktvorgabe bei berechtigtem Grund
Die Vergabestelle schreibt ein technisches Gerät aus, das nur von einem Bieter geliefert werden kann. Eine solche Ausschreibung führt nicht per se zu einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, wenn die Vergabestelle sachlich gerechtfertigte, nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe hat, eine solche Ausschreibung vorzunehmen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.2019 – 11 Verg 2/19).
Sehr niedriges Angebot muss nicht beauftragt werden
Die Bieter können frei kalkulieren. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, immer das niedrigste Angebot zu beauftragen, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Denn die Vergabestelle muss die Angemessenheit der Preise prüfen und ein Angebot wegen eines zu geringen Preises ggf. aus der Wertung ausschließen. Dies gilt bei niedrigen Preisen und auch bei niedrigen Kosten (VK Bund, Beschluss vom 25.05.2020 – VK 1 – 24/20).
Werklohn wird erst bei der Abnahme fällig
Der Bauunternehmer ist vorleistungspflichtig. Beauftragt ist ein übergabefähiges Werk. In diesem Falle ist die Übergabe nur Zug um Zug gegen Zahlung der Vergütung durchzuführen. Streiten die Parteien um die Höhe der Vergütung und gibt der Bauunternehmer das Werk nicht heraus, kann der Besteller in begründeten Fällen eine einstweilige Verfügung beantragen (Kammergericht, Urteil vom 18.08.2020 – 21 U 1036/20).