Newsletter Bau- und Vergaberecht 34/2018
05.12.2018 | Bau- und Vergaberecht
Keine Nichtigkeit durch Verstoß gegen Handwerksordnung
Der Bauherr schließt einen Bauvertrag mit einem gewerblichen Auftragnehmer. Dieser Auftragnehmer ist unter Verstoß gegen die Handwerksordnung nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Ein solch einseitiger Verstoß des Auftragnehmers gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit führt nicht dazu, dass der Bauvertrag als nichtig anzusehen wäre (OLG Zweibrücken, Urteil vom einem 31.07.2015 – 2U 10/5 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – VII ZR 188/15).
Breite Fugen mangelhaft
In dem Vertragsbestandteil gewordenen Leistungsverzeichnis ist ausgeschrieben, dass die Fugenbreite bei mindestens 4 mm liegen soll. Die Fugenbreite nach den anerkannten Regeln der Technik liegt bei 5-8 mm. Ausgeführt werden Fugen mit einer Breite von 20-22 mm. Darin ist ein Mangel zu erblicken (OLG München, Beschluss vom 27.01.2016 – 27 U 2762/15 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 18.07.2018 – VII ZR 38/16).
Oberflächenschutz ist Sache des Tragwerksplaners
Der Tragwerksplaner ist für die Planung der Bewehrung, der Betongüte und der Beschichtung verantwortlich. Auf den Bewehrungsplänen sieht der Tragwerksplaner vor, dass der Oberflächenschutz nach Angabe der örtlichen Bauleitung zu erfolgen hat. Wird der Oberflächenschutz nicht mangelfrei erbracht und fehlt es an einer konkreten Planung, führt dies nicht zu einem Mitverschulden des Architekten. Der Bauherr muss sich bei einem Mangel nicht auf ein unsicheres Mangelbeseitigungskonzept einlassen. (OLG München, Urteil vom 30.01.2018 – 9 U 162/17).
Funktionalbeschreibung zulässig bei innovativen und konzeptionellen Produkten
Die Vergabestelle hat die Erstellung eines Veranstaltungskonzepts ausgeschrieben. Ein solcher Auftrag verlangt eine konzeptionelle und innovative Lösung. Die Ausschreibung kann im Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb erfolgen. Es genügt eine funktionale Ausschreibung, da ohnehin nicht detailliert festgelegt werden kann, wie die Leistung tatsächlich zu erbringen ist. Insoweit besteht gerade gewollt ein Gestaltungsspielraum, der nicht im einzelnen beschrieben werden kann (VK Sachsen, Beschluss vom 29.08.2018 – 1/SVK/027 – 18).
Keine Nachholung von Nachunternehmerangaben
Vor Zuschlagserteilung muss die Vergabestellen die Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Eignung prüfen. Fehlt es an einem geforderten Qualifikationsnachweis und erklärt der Bieter, dass die Teilleistung von einem Nachunternehmer ausgeführt wird, ist er für den Fall auszuschließen, wenn kein Nachunternehmer benannt wurde, obgleich die Benennung zwingend vorgegeben war. Fehlende Angaben können nicht nachgeholt werden und führen zum Ausschluss (VK Sachsen – Anhalt, Beschluss vom 07.08.2018 –3 VK LSA 46/18).