Gleich. Gelesen.

Newsletter Bau- und Vergaberecht 34/2019

13.09.2019 | Bau- und Vergaberecht

Keine zusätzliche Vergütung bei verwirklichtem Risiko

Der Auftragnehmer ist mit Arbeiten in einem Torfgebiet beauftragt worden. Im Zuge von Bohrlocharbeiten tritt eine Torflinse auf. Der Auftragnehmer soll für die damit einhergehenden Kosten – Bohrlochhavarie – keine Zusatzvergütung verlangen können, wenn allgemein bekannt ist, dass sich Torf im Boden des Baugebiets befindet (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.08.2019 – 13 U 249/17).

 

Beweislast beim Bauherrn für Mängel

Wenn Mängel auftreten und der Bauherr Mangelbeseitigung verlangt, muss er auch beweisen können, dass die Mängel auf eine vertragswidrige Leistung des Bauunternehmers zurückzuführen sind. Gelingt der Beweis nicht, geht dies zulasten des Bauherrn (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29 August 2017 – 12 U 149/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 03.04.2019 – VII ZR 233/17).

 

Bauträger muss Schimmelpilz beseitigen, egal was es kostet

In einer neuen Eigentumswohnung treten Schimmelpilze auf. Der Käufer der Wohnung kann vom Verkäufer verlangen, dass der Mangel beseitigt wird. Es kann dahinstehen, wie hoch die damit verbundenen Kosten sind, da Schimmelpilz ein Gesundheitsrisiko darstellt und beseitigt werden muss (OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2019 – 1 U 116/18).

 

Gebäudekomplex ist ein Gebäude

Der Architekt ist beauftragt, einen Gebäudekomplex – eine Justizvollzugsanstalt – zu planen. Die Baumaßnahme besteht aus 10 baulich eng miteinander verbunden Gebäude und Gebäudeteilen. Es handelt sich dabei allerdings nur um ein Gebäude im Sinne von § 20 Abs. 1 HOAI 1996 (OLG Celle, Urteil vom 11.01.2017 – 14 U 29/15 – BGH, Beschluss vom 08.05.2019 VII ZR 27/17)

 

Qualifiziertes Personal als Zuschlagskriterium

Die Vergabestelle kann die Qualifikation des Personals zum Vergabekriterium machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Qualität der Arbeit erheblichen Einfluss auf die Auftragsausführung hat. Ein solches Zuschlagskriterium ist nicht nur auf solche Aufträge beschränkt, die spezifisch intellektuellen Charakter haben (VK Rheinland, Beschluss vom 29 Juli 2019 – VK 26/19).

 

Unauskömmlichkeit ist kein Ausschlussgrund

Bei der Prüfung eines Angebots ist der Gesamtpreis des Angebots Prüfungsgegenstand. Die Tiefe der Prüfung bestimmt die Vergabestelle. Sie muss einzelne Positionen nicht prüfen, kann dies allerdings. Der Zuschlag kann auch auf ein niedriges Angebot erteilt werden, wenn die Vergabestelle von einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung ausgehen muss. Alleine wegen der Unauskömmlichkeit des Angebots ist der Ausschluss nicht möglich. Es müssen weitere Anhaltspunkte hinzukommen. Insoweit besteht eine Aufklärungspflicht (VK Nordbayern, Beschluss vom 11.07.2019 – RMF – SG 21 – 3194 –