Newsletter Bau- und Vergaberecht 35/2018
11.12.2018 | Bau- und Vergaberecht
Berechtigter Nachtrag bei Abweichung von Funktionalbeschreibung
In einem Bauvertrag ist die Leistung funktional beschrieben. Für die Aufzugsanlage ist vorgesehen, dass die Entlüftung mit einer Öffnung am Baukörper erfolgen soll. Im Zuge der Bauausführung ergibt sich jedoch, dass der Aufzugsschacht aus brandschutztechnischen Gründen über ein Entrauchungssystem entlüftet werden muss. Dem Unternehmer steht wegen dieser Änderung eine zusätzliche Vergütung zu, da in dem Vertrag nicht geregelt ist, dass alle Änderungen mit der Pauschale abgegolten sind (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2018 – 4 U 19/18).
Kein Mangel bei eingehaltenen Herstellervorgaben
Wenn ein Bauunternehmen die Vorgaben des Herstellers einhält, ist die Leistung mangelfrei, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik davon nicht abweichen (OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2018 – 12 U 20/18).
Ohne Planungsvertrag keine Haftung
Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung. Grundlage für die Haftung ist ein zwischen den Parteien bestehender Architektenvertrag. Dass ein solcher zustande gekommen ist muss der Bauherr darlegen und beweisen und den Umstand, dass der Architekt gegen seine Pflichten verstoßen hat (OLG Celle, Urteil vom 17.12.2015 – 16 U 111/15 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – VII ZR 16/16).
Keine kostenneutrale Aufhebung bei unsicherer Finanzierung
Die Vergabestelle kann eine Ausschreibung kostenneutral aufheben, wenn sie den Aufhebungsgrund nicht zu vertreten hat. Die Vergabestelle muss vor der Ausschreibung alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Vergabeverfahrens herbeiführen. Dazu gehört auch eine gesicherte Finanzierung. Dazu müssen ausreichende Mittel für das Projekt im Haushalt vorgesehen sein. Kommt es zu einem Vergabeverfahren, ohne dass die Finanzierung gesichert ist, kommt eine sanktionslose Aufhebung nicht in Betracht, wenn die unzureichende Finanzierung bei sorgfältiger Ermittlung des Kostenbedarfs hätte festgestellt werden müssen (VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.09.2018 – 3 VK LSA 49/18).
Vergabestelle darf Vordersätze im Angebot nicht ändern
Das der Ausschreibung zugrunde liegende Leistungsverzeichnis sieht bestimmte Mengen vor. Die Vergabestelle darf im Angebot des Bieters keine Mengenangaben ändern. Dies stellt eine Änderung der Vergabeunterlagen dar (VK Sachsen-Anhalt , Beschluss vom 25.09.2018 – 3 VK LSA 58/18).