Newsletter Bau- und Vergaberecht 35/2019
20.09.2019 | Bau- und Vergaberecht
Nur erbrachte Leistungen sind vergütungsfähig
Ein Landschaftsbauer ist mit einem Einheitspreisvertrag beauftragt worden. Bei seiner Abrechnung legt er einen Böschungswinkel zugrunde, den er nicht ausgeführt hat. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung für solche nicht erbrachten Leistungen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.01.2017 – 4 U 15/14 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 22.05.2019 – VII ZR 49/17).
Mangelhafte Bauleistung wegen mangelhaftem Vorgewerk
Stellt ein Unternehmer fest, dass die Vorleistungen, auf die er aufzubauen hat, mangelhaft sind, muss er Bedenken anmelden. Unterlässt er dies, ist sein eigenes Werk mangelhaft. Im entschiedenen Fall hatten die bodentiefen Fenster und die Haustür unterschiedliche Höhen. Der Unternehmer hat hierzu lediglich geäußert, dass er mit dem von ihm einzubringenden Estrich höher gehen müsse. Dies hat am Ende nicht funktioniert. Daher ist das Gewerk mangelhaft (OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2018 – 17 U 186/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 24.04.2019 – VII ZR 7/19).
Bei Mängeln keine Zahlung der letzten Rate
Die Bauträgerin kann von dem Käufer erst nach vollständiger Fertigstellung der geschuldeten Leistungen den Kaufpreis verlangen. Dazu gehört auch die Abarbeitung aller im Abnahmeprotokoll festgehalten Mängel. Macht der Bauträger die Übergabe des Besitzes von der Zahlung der Schlussrate abhängig und zahlt der Käufer, kann er die Zahlung zurückverlangen, auch wenn er wusste, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet war (Kammergericht, Urteil vom 26.02.2019 – 27 U 9/18).
Ermittlung der Preise in Kostenschätzung ist von Menge abhängig
In der Leistungsphase 3 hat der Planer eine Kostenschätzung zu erstellen. Insoweit ist ein Toleranzrahmen von 30-40 % anzunehmen. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an. Preise in der Kostenschätzung, die für große Mengen ermittelt wurden, können nicht auf kleine Mengen übertragen werden. Die Kostenschätzung ist in diesem Falle nicht falsch (OLG Dresden, Beschluss vom 24.11.2016 – 10 U 1128/15 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 22.05.2019 – VII ZR 313/16).
Honorare außerhalb der HOAI dürfen angeboten werden
Öffentliche Auftraggeber dürfen Vorschriften, die gegen europäisches Recht verstoßen, bei der Vergabe nicht anwenden. Daher können Bieter auch Honorare anbieten, die außerhalb der Höchst- und Mindestsätze der HOAI liegen (VK Bund, Beschluss vom 30.08.2019 – VK 2 – 60/19).
Ohne benannte Zuschlagskriterien ist der niedrigste Preis ausschlaggebend
Bieter können von den technischen Spezifikationen der Ausschreibung abweichen, wenn die Leistung gleichwertig ist. Auf die Abweichung muss hingewiesen werden. Ein Anspruch auf die Wertung eines Nebenangebotes besteht nur dann, wenn Nebenangebote zugelassen sind und die im Nebenangebot enthaltenen Leistungen gleichwertig mit der ausgeschriebenen Leistung sind. Die Bieter müssen die Leistung eindeutig und erschöpfend im Nebenangebot beschreiben. Der Zuschlag soll auf das Angebot erteilt werden, dass als das wirtschaftlichste anzusehen ist. Ohne besondere Zuschlagskriterien ist der niedrigste Preis maßgeblich. Nebenangebote können im Unterschwellenbereich auch dann gewertet werden, wenn alleine der Preis Zuschlagskriterium ist und für Nebenangebote keine Mindestanforderungen benannt sind (VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.01.2019 – 3 VKLSA 71/18).