Newsletter Bau- und Vergaberecht 35/2024
08.10.2024 | Bau- und Vergaberecht
Keine AGB in Notarverträgen:
Werden Vertragsklauseln nicht von einer Vertragspartei vorgegeben und von Notaren in notariellen Kaufverträgen über mit Bestandsimmobilien bebauten Grundstücken wiederholt verwendet, stellen diese regelmäßig keine allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, da die Vertragsbedingungen nicht im Sinne des §§ 305 Absatz ein Satz 1 BGB von einer Vertragspartei gestellt wurden (OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2024 – 22 U26/24).
Akquisephase beim Übergang in die Entwurfsplanung beendet:
Wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, ist bei Planungsverträgen die Abgrenzung zwischen Auftragserteilung und Akquisetätigkeit schwierig. Die Feststellung eines konkludenten Vertragsabschlusses erfolgt unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung, wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Bei einer Gesamtbetrachtung sind die Interessenslage der Parteien sowie alle weiteren Umstände, insbesondere auch etwa vorhandene Dokumente zu bewerten und sodann festzustellen, ob die Parteien übereinstimmend eine vergütungspflichtige Beauftragung gewollt haben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2023 – 19 U 103/22 – BGH, Beschluss vom 10.07.2024 – VII ZR 9/24).
Keine Detaillierung im Werkvertrag erforderlich:
Für einen Werkvertrag ist es ausreichend, dass die beiderseits geschuldeten Leistungen bestimmt oder bestimmbar sind. Es muss eine Einigung über die wesentlichen Bestandteile des Rechtsgeschäfts feststellbar sein. Die Bestimmbarkeit erfordert ein geringeres Maß an Genauigkeit. Die Leistung ist hinreichend bestimmt, wenn sich aus dem Vertrag die prägenden wechselseitigen Hauptleistungspflichten der Parteien ergeben. Eine Leistungsbeschreibung mit Detailangaben stellen lediglich eine weitergehende Konkretisierung der vereinbarten Leistungspflichten da (OLG Celle, Urteil vom 04.04.2024 – 2 U 34/23).
Kaufrecht bei Einbau eines Batteriespeichers anwendbar:
Nach dem Vertrag soll der nachträgliche Einbau eines zu liefernden Batteriespeichers geschuldet sein. Ein solcher Vertrag ist als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und nicht als Werkvertrag zu qualifizieren (OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.08.2024 – 2 U 75/23).
Ausschreibung mit verdeckt produktspezifischen Anforderungen sind unzulässig:
Die Vergabestelle darf in den Vergabeunterlagen nicht auf bestimmte Produkte eines Herstellers verweisen. Ausnahmsweise ist die Bezugnahme auf einen Referenzprodukt zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anders nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Dabei muss der Zusatz „oder gleichwertig“ verwendet werden. Auch wenn die Vorgabe des Leitprodukts zulässig ist, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Produktneutralität dann vor, wenn sich die Vergabestelle nicht hinreichend mit den wettbewerblichen Auswirkungen der Vorgaben beschäftigt (VK Bund, Beschluss vom 07.08.2024 – VK2 – 63/24).
Vorgegebene Formblätter nicht genutzt- Ausschluss:
Bei den Nachforderungsregelungen ist auf den objektiven Empfängerhorizont potentieller Bieter abzustellen, mithin einen abstrakten Adressatenkreis. Wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen eine Nachforderung fehlender Unterlagen ausgeschlossen hat, hat diese zu unterbleiben (VK Bund, Beschluss vom 26.03.2024 – VK1 – 24/24).