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Newsletter Bau- und Vergaberecht 37/2024

06.11.2024 | Bau- und Vergaberecht

Zu kurze Fristen muss Unternehmer zurückweisen:

Gegenüber einem nicht fachkundigen Bauherrn kann sich ein Unternehmer nicht darauf berufen, dass eine gesetzte Frist zu kurz gewesen sei, wenn er sich gegenüber dem Bauherrn nicht dahingehend erklärt hat. Dies gilt insbesondere wenn eine solche Rüge zu erwarten war, weil der Bauherr der Auffassung sein durfte, die von ihm gesetzte Frist sei angemessen (OLG Brandenburg, Urteil vom 5. September 2024 – 12 U 3/22).

Einbauküche – Montagevertrag ist Bauvertrag:

Beim Einbau einer Küche für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines neu errichteten Wohnhauses handelt es sich bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung um einen Bauvertrag (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.6.2024 – 5 U 38/23).

Baustelleneinrichtung umfasst keine Bauarbeiten:

Die Lagerung von Geräten und Maschinen, das Aufstellen von Containern zur Unterbringung von Arbeitskräften und witterungsempfindlichen Bau- und Bauhilfsstoffen, Ersatzteile sowie Lager und Verkehrsflächen bilden beispielhaft die Baustelleneinrichtung. Die Bauarbeiten als solche gehören nicht zur Baustelleneinrichtung mithin auch nicht die Erstellung von Brunnen, Bohrungen oder Leitungsverlegungen zur Wasserhaltung (Landgericht Münster, Urteil vom 23.05.2024 – 12 U 204/23).

Kein Wettbewerb beim Austritt aus BIEGE:

Eine nationale Regelung sieht vor, dass es den ursprünglichen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft verwehrt ist, aus der Bietergemeinschaft auszutreten, wenn die Gültigkeitsdauer des von der Bietergemeinschaft eingereichten Angebots abgelaufen ist und die Vergabestelle um die Verlängerung der Gültigkeit bei der bei ihr eingereichten Angebote ersucht, sofern erwiesen ist, dass die übrigen Mitglieder der Bietergemeinschaft die von dem Auftraggeber festgelegten Anforderungen erfüllen und zum anderen, dass ihre weitere Teilnahme an diesem Verfahren nicht zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbssituationen der übrigen Bieter führt. Eine solche Regelung widerspricht Art. 47 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 4 Richtlinie 2004/18/EG (EuGH, Urteil vom 26.9.2024 – RS. C – 403/23).

Keine Herbeiführung einer Ausschließlichkeitssituation:

Um die Anwendung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zu rechtfertigen, darf die Vergabestelle nicht durch eigenes Handeln eine Ausschließlichkeitssituation herbeiführen. Wird ein nach der Richtlinie 204/18/EG zu qualifizierender Vertrag von der Vergabestellen abgeschlossen, kommt es nicht darauf an, ob die Ausschließlichkeitssituation von einem ursprünglichen Vertrag herrührte, den die Behörde eines Mitgliedstaates vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union abgeschlossen hatte. Maßgeblich ist der tatsächliche und rechtliche Kontext zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses neuen Vertrags (Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 26.9.2024 – RS. C – 578/23).

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