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Newsletter Bau- und Vergaberecht 38/2022

14.11.2022 | Bau- und Vergaberecht

38/2022

Unternehmer muss von sich aus tätig werden:

Der Unternehmer muss einen Verzugsschaden wegen einer verspäteten Fertigstellung des Bauvorhabens ersetzen. Zum Umfang des Schadensersatzanspruchs gehören auch entgangene Mieteinnahmen. Wird der Unternehmer von sich aus nicht tätig, kann er nicht einwenden, dass der Bauherr hätte aktiv werden müssen, weil er die vertraglichen Leistungen in Empfang nehmen sollte. Der Bauherr muss insoweit keine Tätigkeit dahingehend entfalten, dass der Unternehmer tätig wird (OLG München, Beschluss vom 22.04.2021 – 28 U 7084/20 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 27.07.2022 – VII ZR 339/21).

 Auftragnehmer schuldete funktionstüchtiges Werk:

Für die Mangelfreiheit und den Werkerfolg kommt es nicht alleine auf die Qualität, Menge und Ausführungsart an, sondern auch um die gewollte Funktion des Werks. Der Unternehmer muss prüfen, ob mit seiner Werkleistung der vom Bauherrn gewünschte Erfolg erzielt werden kann. Dabei muss er auch prüfen, ob die vorgegebenen Materialien und Gegebenheiten insoweit geeignet sind. Bei der Errichtung eines Dampfbades muss eine Luftzirkulation vorhanden sein, um die erforderliche Temperatur zu erreichen. Fehlt es daran, ist das Werk mangelhaft (OLG München, Beschluss vom 25.01.2021 – 28 U 4343/20 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 27.07.2022 – VII ZR 204/21).

Kündigung durch Architekt bei Zahlungssäumigkeit:

Der Bauherr weigert sich trotz Mahnung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung erhebliche Teile des geschuldeten Honorars zu zahlen. In diesem Falle kann der Architekt den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen (OLG Köln, Urteil vom 15.01.2021 – 19 U 15/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – VII ZR 87/21).

Tätigwerden des Tragwerksplaner muss Architekt überwachen:

In besonders sensiblen Bereichen muss der Architekt die Bauabläufe so koordinieren, dass die tätigen Handwerker durch die eingeschalteten Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird. Dies gilt beispielsweise für die Ausführung der Bewehrung als eine allgemein schwierige bzw. gefährliche Arbeit. Der Architekt muss daher bei der Baukoordination prüfen, ob der Fachplaner für die Tragwerksplanung insoweit seinen Pflichten nachkommt und entsprechende Maßnahmen veranlassen (OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022 – 14 U 50/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom einen 21.09. 2022 – VII ZR 81/22).

Zulässigkeit langer Bindefristen:

Die Bindefrist wird im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabestelle festgelegt. Während der Bindefrist sind die Bieter an ihre Angebote gebunden. Die Regelfrist beträgt 60 Kalendertage. Die Frist kann nur erheblich um das Doppelte verlängert werden, wenn dies ganz ausnahmsweise mit einer tragfähigen Begründung vertretbar ist. Alleine der Umstand, dass die Vergabestelle eine große Kommune mit aufwändigen internen Abläufen ist, rechtfertigt es nicht, lange Bindefristen zum Regelfall werden zu lassen. Dies gilt gerade in Zeiten mit hohen Preisschwankungen und Fachkräftemangel. Daher sind die Interessen der Bieter bei der Festsetzung der Bindefrist besonders zu berücksichtigen, damit ihnen keine ungewöhnlichen Wagnisse auferlegt werden (VK Südbayern, Beschluss vom 05.08.2022 – 3194. Z3 – 3 Abstand 01–22–29).

Wiederverwendung eines alten Entwurfs im Planungswettbewerbs:

Die Anonymität der Wettbewerbsarbeit ist einzuhalten. Gleichwohl kann ein Planer einen bereits veröffentlichten Entwurf unverändert in einen Wettbewerb einbringen. Dies gilt, solange im Zusammenhang mit der Bewertung der Wettbewerbsarbeit die Identität des Bieters nicht offenkundig wird. Dies gilt auch dann, wenn Mitgliedern des Preisgerichts zwar die Ähnlichkeit mit einer bereits vorliegenden Arbeit auffällt und aber dadurch keine Befangenheit zu befürchten ist (VK Südbayern, Beschluss zum einen 21.07.2022 – 3194. Z3 – 3 01– 21–78).

 

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