Der Bauherr kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. Dazu muss es dem Bauherrn zumutbar sein, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anzunehmen und sich auf Mangelrechte zurückzuziehen.
Da der Bauherr keinen Anspruch auf Beseitigung von Mangelfolgeschäden hat, kann er die Abnahme wegen bestehender Mangelfolgeschäden nicht verweigern (OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.05.2022 – 2 U 16/22 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 19.10.2022 – VII ZR 17/22).
Verjährung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung in 3 Jahren ab Aufforderung:
Unternehmer am Bau haben Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung. Der Anspruch unterliegt der Verjährung nach Zugang der erstmaligen Geltendmachung durch den Unternehmer. Dabei ist nicht das Ende des Kalenderjahres maßgebend, sondern der taggenaue Zeitpunkt der Geltendmachung. Die Verjährungsfrist soll drei Jahre ab diesem Zeitpunkt betragen (Landgericht München I, Urteil vom 30.12.2022 – 2 U 15750/21).
Hinweis des Architekten auf Vorstrafen:
Fraglich ist, ob ein Planer bei Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages ungefragt auf einschlägige Vorstrafen hinweisen muss? Im entschiedenen Fall hat der Planer eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit verbüßt. Es handelt sich um eine einschlägige Vorstrafe, wenn Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 vergeben werden sollen. In diesem Fall muss der Architekt und Planer darauf hinweisen (Kammergericht, Urteil vom 13.01.2023 – 21 U 50/22).
Kein Schadensersatz trotz höherer Kosten bei hoher Affinität des Bauherrn zum Bauvorhaben:
Der Architekt ist verpflichtet die wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Bauherrn zu erkunden und bei seiner Planung zu berücksichtigen. Bauherrn sollen die Kosten kalkulieren und einen Puffer einplanen können.
Allerdings lässt dies noch nicht den Schluss darauf zu, dass die Baukosten unbedingt einzuhalten sind. An einer Pflichtverletzung durch eine fehlerhafte Kostenermittlung fehlt es, wenn der Bauherr trotz ansteigender Baukosten an der Verwirklichung festhält oder sogar selbst Mehrkosten verursacht (Schleswig, Beschluss vom 15.01.2021 – 1 U 66/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 14.12.2022 – VII ZR 118/20).
Dringlichkeit durch Versäumnisse der Vergabestelle:
Bei der Konzeption des Vergabeverfahrens muss die Vergabestelle auch die Folgevergabe berücksichtigen und damit Behinderungen dieses Vergabeverfahrens. Es ist zu berücksichtigen, dass der Ablauf eines Vergabeverfahrens vielfältigen Verzögerungen ausgesetzt sein kann. Eine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist bei für die Allgemeinheit unverzichtbaren Leistungen möglich, wenn die Dringlichkeit auf Versäumnisse der Vergabestelle zurückzuführen ist. Der Vorwurf der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Leistungserbringung zurück (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24 11. 2022 – 11 Verg 5/22).
Prüfvermerk ohne besondere Anforderungen:
Die Vergabestelle kann die Wertungsentscheidung nicht auf Dritte delegieren. Die zu treffende Entscheidung ist eine eigenverantwortliche des Auftraggebers. Allerdings kann die Vergabestelle externen Sachverstand hinzuziehen. Die Wertungsentscheidung muss die Vergabestelle selbst treffen. Der Prüfvermerk, mit dem sich die Vergabestelle der Angebotswertung eines dritten Dienstleisters anschließt, bedarf keiner besonderen Qualität und es sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Vermerk wie „einverstanden“ oder „inhaltlich richtig“ genügt (VK Bund, Beschluss vom 07.12.2022 – VK1 – 95/22).