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Newsletter Bau- und Vergaberecht 4/2024

22.01.2024 | Bau- und Vergaberecht

Übliche Vergütung bei Aufwendungsersatz:

Wegen einer auftragslos erbrachten Leistung steht dem Unternehmer ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu. Im VOB-Vertrag bestimmt sich dessen Höhe nach der üblichen Vergütung in dem ausgeübten Gewerbe, soweit der Vertragspreis nicht niedriger vereinbart ist (OLG München, Beschluss vom 28.10.2022 – 27 U 157/22 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 02.08.2023 – VII ZR 198/22).

VOB-Vertrag-Kostenvorschussanspruch wegen Mängeln:

Der Bauherr kann auch bei einem VOB/V-Vertrag einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung geltend machen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2022 – 8 U 97/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 02.08.2023 – VII ZR 61/22).

Widerruf eines per Mail geschlossenen Architektenvertrags zulässig:

Die Parteien haben für den Vertragsabschluss eines Architektenvertrages ausschließlich über E-Mail kommuniziert. Bei einem derart abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft. Ein Verbraucher hat danach ein Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.

Hat der Architekt den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Betrags für den Fall des Widerrufs informiert, ist der Verbraucher nach einem erklärten Widerruf nicht zur Zahlung von Architektenhonorar verpflichtet. Dem Widerruf steht auch nicht entgegen, dass der Verbraucher als Rechtsanwalt tätig ist und über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Auch ein Rechtsanwalt ist Verbraucher (Landgericht Frankfurt/Main Urteil vom 26.06.2023 – 144/22).

Bindung der Vergabestelle an eine eigene Wertungsvorgaben:

In der Ausschreibung heißt es, dass Angebote, die nicht als auskömmlich erachtet werden, ausgeschlossen werden. Die Vergabestelle muss in diesem Fall ein unauskömmliches Angebot ausschließen ohne weiteren Ermessensabwägungen vornehmen zu können (VK Bund, Beschluss vom 07.11.2023 – VK 2 – 80/23).

Dokumentation der Kostenschätzung erforderlich:

Die Kostenschätzung bildet eine Prognose für die Ausschreibung, die dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie unter Berücksichtigung aller verfügbarer Daten in einer der Materie angemessen und methodisch vertretbaren Weise erarbeitet wurde. Der Auftragswert muss ernsthaft, realistisch, vollständig und objektiv geschätzt werden, wobei die Marktgegebenheiten zu berücksichtigen sind. Die Methode muss ein wirklichkeitsnahes Schätzergebnis erwarten lassen. Der Schätzung müssen zutreffende Daten zugrunde gelegt werden. Maßstab ist ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der geplanten Beschaffung. Die der Kostenschätzung zugrunde liegenden Erwägungen sind im Vergabevermerk zu dokumentieren, wobei die wesentlichen Aspekte festgehalten werden müssen (VK Lüneburg, Beschluss vom 21.07.2023 – VgK – 16/2023.

 

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