Newsletter Bau-und Vergaberecht 40/2019
28.11.2019 | Bau- und Vergaberecht
Vergütungsanspruch für nicht aufgeführte Leistungen des Leistungsverzeichnisses
Die Baumaßnahme ist in 2 Losen vergeben worden. Nur in einem Los sind auch Programmierarbeiten ausgeschrieben. Im anderen Los fehlt eine derartige Position im Leistungsverzeichnis. Der Auftragnehmer, der mit beiden Losen beauftragt worden ist, kann in einem Los eine zusätzliche Vergütung verlangen, weil dort die Position nicht vorgesehen war (OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2017 – 24 U 117/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – VII ZR 209/17).
Nicht ausgeführte zusätzliche Leistungen sind keine Kompensation
Bei einer über 10 % hinausgehenden Unterschreitung der Mengen kann der Auftragnehmer eine Erhöhung des Einheitspreis verlangen. Zugleich kann es dazu kommen, dass es zusätzliche Vergütungsansprüche für geänderte oder zusätzliche Leistungen gibt. Diese bilden dann einen Ausgleich, wenn solche Ansprüche tatsächlich entstanden sind. Ein angebotener aber nicht angenommener Auftrag führt nicht zu einer Anrechnung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2019 – 4 U 80/18).
Architekt: Bedenkenanmeldung gegenüber Bauherrn erforderlich
Das ausführende Unternehmen und der Architekt haften gesamtschuldnerisch gegenüber dem Bauherrn. Im Innenverhältnis haften sie mit gleichen Anteilen. Der in Anspruch genommene Gesamtschuldner kann von dem anderen Gesamtschuldner anteiligen Ersatz verlangen. Will der Gesamtschuldner von der Teilung Abstand nehmen und eine Quote fordern, muss er dies beweisen. Eine Bedenkenanzeige entlastet den Architekten nur, wenn sie gegenüber dem Bauherrn angebracht worden ist (OLG Rostock, Urteil vom 30.01.2018 – 4 U 147/14).
Technische Fehler bei der elektronischen Vergabe können zu Lasten der Vergabestelle und des Bieters gehen
Technische Schwierigkeiten bei der elektronischen Angebotsabgabe gehen zu Lasten dessen, aus dessen Sphäre sie stammen. Probleme bei der Auftraggeberseite können nicht zu Lasten der Bieter gehen. Schwierigkeiten der Bieter haben diese selbst zu vertreten. Es ist zu prüfen, ob die Vergabestelle gegen § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 VgV verstoßen hat. Eine unklare Sachverhaltsermittlung muss nicht zwingend zu Lasten der Vergabestelle gehen, wenn diese keinen Verstoß gegen § 11 VgV begangen hat und eine Ursache in der Sphäre des Bieters wahrscheinlich ist (VK Südbayern, Beschluss vom 14.10.2019 – Z3 – 3 – 3194 – 1 – 15 – 05/19).
Ausländisch geführte deutsche GmbH kann öffentlicher Auftraggeber sein
Ein Energieversorgungsunternehmen wird als deutsche GmbH betrieben. An dieser ist ein EU Staat über eine Holding beteiligt. Werden Aufgaben im Allgemeininteresse nicht gewerblicher Art erbracht, handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag (VK Lüneburg, Beschluss vom 27.09.2019 – VgK – 34/2019).