Gleich. Gelesen.

Newsletter Bau- und Vergaberecht 41/2022

16.11.2022 | Bau- und Vergaberecht

41-2022

Keine Vollmacht des Bauleiters für Nachträge:

Der Auftragnehmer stellt für zusätzliche Leistungen einen Nachtrag. Er muss darlegen, dass die Zusatzleistung auf eine Anordnung des Bauherrn oder eines bevollmächtigten Vertreters beruht. Weil ein beauftragter Bauleiter Ausführungsmängel rügt und die Nachbesserungsarbeiten überwacht, ergibt sich eine Vertretungsmacht in Bezug auf die technische Ausführung bereits erteilter Aufträge, nicht aber für die Beauftragung neuer Aufträge OLG Köln, Beschluss vom 27.05.2021 – 16 U 192/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 07.09.2022 – VII ZR 649/21).

Verlust aller Mängelansprüche bei teilweiser Schwarzarbeit:

Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit eines geschlossenen Werkvertrages oder Bauvertrages. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer vorsätzlich handelt und der Bauherr den Verstoß erkennt und ausnutzt. Bei einer solchen Schwarzarbeit hat der Bauherr keine Mängelansprüche. Durch die gesetzwidrige Rechtsstellung ist der Vertrag nichtig, da das Unternehmen seine steuerrechtlichen Erklärungspflichten, Anmeldungspflichten und Rechnungsstellungspflichten verstößt. Eine Abrede, Leistungen ohne Rechnung zu erbringen, führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Dies gilt auch dann, wenn sich die Absicht lediglich auf einen Teil des Werklohns bezieht (OLG Saarbrücken, Urteil 15.11.2021 – 2 U 63/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 07.09.2022 – VII ZR 80 6/21).

Keine Kündigung durch Erfüllungsverweigerung:

Der Bauherr ist der Auffassung, dass ein Architektenvertrag nicht zustande gekommen ist. Deshalb erfüllt er den Vertrag nicht. Die dahingehende Erklärung ist nicht als konkludente Kündigung anzusehen (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2022 – 10 U 9/22).

Der geforderte Preis darf nicht falsch kalkuliert sein:

Der Bieter gibt einen deutlich höheren Preis seiner Leistung an, weil er die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses falsch verstanden hat. Er geht irrtümlich davon aus, dass über das Leistungsverzeichnis hinausgehende Leistungen zu erbringen sind. In diesem Falle enthält das Angebot nicht den geforderten Preis, so dass es nach § 13 Abs. 1 Nummer 3, § 16 Abs. 1 Nummer 3 VOB/A 2016 auszuschließen ist (BGH, Urteil vom 13.09.2022 – XIII ZR 9/20).

Öffnung von Angeboten durch Dienstleister bei E-Vergabe zulässig:

Die Rechtsprechung ist davon ausgegangen, dass die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern der Vergabestelle durchgeführt werden muss. Dies gilt für ein in Papier durchgeführtes Vergabeverfahren. Durch die Nutzung von Vergabeplattformen bei der E-Vergabe ist aufgrund der umfassenden elektronischen Protokollierung der Angebotsschritte die Gefahr von Manipulationen verschwindend gering. Daher können auch Dienstleister die Angebote öffnen (VK Südbayern, Beschluss vom 16.05.2022 – 3194.Z3 –3 01–21–62; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 07.09.2022 – Verg 8/22).

Ansprechpartner