Newsletter Bau- und Vergaberecht 42/2021
02.12.2021 | Bau- und Vergaberecht
Vor dem Urteil des BFH vom 22.08.2013 abgeschlossene und durchgeführte Bauverträge führen dazu, dass von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers auszugehen ist und der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer abführt. Einem Bauunternehmer steht ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrages zu, wenn der Bauträger die Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen. Dieser Anspruch des Bauunternehmers verjährt innerhalb der Regelfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bauunternehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte oder hätte haben müssen. Die Entscheidung des BFH wurde erst im Jahr 2014 veröffentlicht, so dass der Anspruch frühestens im Jahr 2014 entstanden sein kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2020 – 10 U 406/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 13.01.2021 – VII ZR 46/20).
Bauablaufbezogene Darstellung bei Anspruch aus § 642 BGB
Der Auftragnehmer kann 3 Mitarbeiter an 3 Tagen nicht auf der Baustelle arbeiten lassen, weil Vorarbeiten fehlen. Der Auftragnehmer verlangt daher eine Entschädigung nach § 642 BGB. Zur Geltendmachung der Forderung bedarf es einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung unter Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen.
Der lapidare Hinweis, dass es keine andere Baustelle gibt, genügt für die schlüssige Darlegung eines solchen Anspruchs nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2019 – 22 U 140/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 02.07.2020 – VII ZR 196/19).
Überwachungspflicht bei der Errichtung einer Treppe
Der Architekt ist mit der Vollarchitektur beauftragt. Gegenstand der Bautätigkeit ist der Einbau einer Treppe. Der Architekt ist verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu überwachen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021 – 23 U 106/20).
Keine Haftung des Bauüberwachers für nachträglich angelegte Wartungswege
Das von dem Architekten ausgeschriebene und verwendete Dämmmaterial hat die übliche Beschaffenheit und entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der Bauherr hat Betonplatten für nicht notwendige Wartungswege verlegt. Für damit einhergehende Schäden haftet der Architekt nicht (OLG Celle, Urteil vom 01.09.2021 – 14 U 114/20).
Leistungstext „vergleichbar“ ist nicht mit „identisch“ gleichzusetzen
In den Vergabeunterlagen wird gefordert, dass Referenzprojekte für vergleichbare Leistungen vorzulegen sind. Dies bedeutet nicht, dass die herangezogenen Aufträge mit dem ausgeschriebenen Auftrag identisch sein müssen. Es genügt, wenn die ausgeschriebenen Leistungen den Referenzen so weit ähneln, dass die Vergabestelle einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebenen Leistungen ziehen kann (bayerisches oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.11.2021 – Verg 5/21).
Keine vorzeitige Zuschlagserteilung wegen Zeitverlust
Mit einem Vergabenachprüfungsverfahren und einem sich daran anschließenden Beschwerdeverfahren tritt ein Zeitverlust ein. Im Rahmen des § 176 Abs. 1 S. 1 GWB rechtfertigt dies regelmäßig keine vorzeitige Zuschlagserteilung. Für eine solche vorzeitige Zuschlagserteilung müssen substantielle und in der gebotenen Abwägung letztlich überwiegende Gründe sprechen, die ein weiteres Zuwarten als nicht hinnehmbar erscheinen lassen (OLG Rostock, Beschluss vom 11.11.2021 – 17 Verg 8/21).