Newsletter Bau- und Vergaberecht 44/2020
22.12.2020 | Newsletter
Abbedingen der Schriftformklausel durch Führen einer Liste
Der Vertrag sieht vor, dass Nachtragsforderungen auf der Grundlage einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung gewährt werden. Im Zuge der Baumaßnahme sind die Parteien dazu übergegangen, eine Mehr- und Minderkostenliste zu führen. Damit wurde das Schrifterfordernis abbedungen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2017 – 5 U 124/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 13.08.2020 VII ZR 294/17).
Hemmung eines Schadensersatzanspruches umfasst auch Vorschussansprüche
Ist der Anspruch auf Schadensersatz wegen des Mangels eines Werkes gehemmt, umfasst dies auch den Vorschussanspruch nach § 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB. Die Hemmung ist auch nicht auf die Höhe des Schadensersatzanspruches beschränkt, wenn die Verjährungshemmung durch die Geltendmachung einer Aufrechnung des Anspruchs in einem Gerichtsverfahren herbeigeführt wurde (BGH, Urteil vom 19.11.2020 – VII ZR 193/19).
Keine Anwendung des Preisrechts der HOAI zwischen Privatparteien
Der verbindliche Preisrahmen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure von 2009 und 2013 soll auf Privatparteien wegen einer richtlinienkonformen Auslegung der Rechtsfortbildung keine Anwendung finden (OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2020 – 14 U 92/20 entgegen BGH, Beschluss vom 14.05.2020 – VII ZR 174/19 mit Vorlagebeschluss an den EuGH).
Architekt stellt keine Rechnung – Vertrag wegen Schwarzarbeit nichtig
Der Architekt erbringt Planungsleistungen und die Parteien vereinbaren, dass die Rechnung erst später gestellt werden soll. Der Architekt stellt daraufhin keine Rechnung. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz ist der Planer jedoch verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück Rechnung zu legen. Unterlässt er dies, ist der Vertrag wegen Schwarzarbeit nichtig. Dem Architekten steht kein Honorar zu, auch wenn die Parteien einen Aufschub der Rechnungsstellung vereinbart hatten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020 – 22 Uhr 73/20).
Keine zusätzlichen Eignungsinformationen bei Präqualifikation
Die Bieter müssen Präqualifikationsnachweise für Ihre Fachkunde vorlegen. In diesem Fall ist alleine die Präqualifikation bei der Prüfung der Eignung zugrunde zu legen. Mit dem Nachweis der Eignung durch die Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis ist der Bieter daran gebunden. Eine Abänderung des Eignungsnachweises ist nicht zulässig. Die Vergabestelle darf fehlende Informationen zur Eignung nicht nachfordern (VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.08.2020 – 3 VK LSA 27/20).