Newsletter Bau- und Vergaberecht 45/2024
15.01.2025 | Bau- und Vergaberecht
Prüfbarkeit einer unrichtigen Schlussrechnung:
Die Richtigkeit einer Schlussrechnung und eine Abweichung von vorherigen Schlussrechnungen sind für die Frage der Prüfbarkeit der Schlussrechnung unerheblich (BGH, Beschluss vom 20.11.2024 – VII ZR 191/22).
Umsatzsteuer auf Kündigungsvergütung:
Der Besteller hat einen wirksam geschlossenen Bauvertrag über die Erbringung mehrwertsteuerpflichtiger Leistungen nach Aufnahme der Tätigkeit gekündigt. Der Auftragnehmer war bereit, die Fertigstellung der Leistungen zu erbringen. Art. 2 Abs. 1c Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahingehend auszulegen, dass die geschuldete Kündigungsvergütung als Entgelt für eine Dienstleistung anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 28.11.2024 – Rs. C – 622/23).
Taggenaue Verjährung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherheit in drei Jahren:
Der Anspruch aus § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. verjährt mit dem Tag, an dem der Unternehmer das Verlangen an den Bauherrn heranträgt (BGH, Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 245/23).
Irreführende Bezeichnung als „Institut für Innenarchitektur“:
Die Bezeichnung als „Institut“ führt im privatwirtschaftlichen Bereich für sich betrachtet nicht zu der Vorstellung, es handele sich um ein unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal. Allerdings erweckt die Verbindung der Begrifflichkeiten „Institut“ und „Innenarchitektur“ der Eindruck einer wissenschaftlichen Betätigung, weil es sich bei dieser Fachrichtung um einen wissenschaftlichen Bildungszweig handelt, der von Hochschulen angeboten wird. Dies wird noch durch den Umstand verstärkt, dass das Unternehmen seinen Sitz in einer Universitätsstadt hat (OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2024 – 14 U 64/24).
Auszugleichender Wissensvorsprung:
Der ordnungsgemäße Wettbewerb kann dadurch gefährdet werden, dass ein Unternehmen zu einem Vergabeverfahren zugelassen wird, das den Auftraggeber bereits im Vorfeld beraten oder unterstützt hatte. Die Teilnahme ist grundsätzlich zulässig, wobei die Vergabestelle die Verpflichtung trifft, den Wissensvorsprung des einen Bieters durch entsprechende Information an alle anderen Bieter auszugleichen. Welche Maßnahmen die Vergabestelle zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs ergreift, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Daneben dürfen Projekttanten im Vergleich zu den Wettbewerbern durch die Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien keine Wertungsvorteile entstehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2024 – Verg 24/24).
Kein Nachteil durch Sonderwissen:
Es ist für die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei ist rechtliches Spezialwissen, das ein Bieter durch eine Beteiligung an einem ähnlich gelagerten anderen Vergabeverfahren erlangt hat, nicht zu berücksichtigen (bayerisches oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11.12.2024 – Verg 7/24).