Newsletter Bau- und Vergaberecht 46/2022
20.12.2022 | Bau- und Vergaberecht
Nachträge sind bei Bauhandwerkersicherung zu berücksichtigen:
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung nach § 650 f BGB. Besichert wird die gesamte Werklohnforderung des Auftragnehmers. Dazu gehören auch Ansprüche nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder 4 S. 1 VOB/B. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Vereinbarung über den neuen Preis/die besondere Vergütung nicht zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 20.10.2022 – VII ZR 154/21).
Abnahmeprotokoll geht dem Bauvertrag vor:
Im Bauvertrag sind Regelungen für die Verjährungsfristen enthalten. Im Abnahmeprotokoll werden allerdings andere Beginntermine für die Verjährung vereinbart. Dies ist als einvernehmlicher Vertragsergänzung anzusehen, so dass die Regelung im Abnahmeprotokoll der im Bauvertrag vorgeht (OLG München, Beschluss vom 07.04.2021 – 9 U 7047/20 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 09.03.2022 – VII ZR 366/21).
Keine Kündigungsvergütung bei Sonderkündigung:
Der Besteller kann den Planervertrag nach § 648 S. 1 BGB kündigen. Hätte dem Besteller ein Sonderkündigungsrecht nach § 650 r Abs. 1 BGB bei weiterer Durchführung des Vertrags zugestanden, umfasst der Anspruch auf die Kündigungsvergütung nach § 648 S. 2 BGB hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen nicht die Vergütung für die Leistungen, die nach einer Vorlage der Planungsgrundlage nur mit Zustimmung zu erbringen gewesen wären (BGH, Urteil vom 17.11.2022 – VII ZR 862/21).
Prüfungspflicht des Architekten bei Sondervorschlägen:
Ein Architekt ist mit der Vollarchitektur beauftragt. Ein zu beauftragendes Unternehmen unterbreitet einen Sondervorschlag. Dieser Sondervorschlag muss von dem Architekten geprüft werden (OLG Köln, Urteil vom 13.01.2022 – 7 U 29/21).
Definition vergleichbarer Referenzobjekte:
Anhand des Wortlauts der Vergabeunterlagen und vom Sinn und Zweck der geforderten Angaben her ist der unbestimmte Rechtsbegriff der „vergleichbaren Referenzobjekte“ unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes auszulegen. Unter vergleichbar ist nicht gleich oder identisch zu verstehen, sondern dass die Leistungen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad hatten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2022 – Verg 25/21).
Fachpersonal muss zur Verfügung stehen:
Grundsätzlich verhält es sich so, dass zur Angebotsabgabe nicht bereits die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel und das erforderliche Personal zur Verfügung stehen muss. Es genügt, wenn dies erst nach Erteilung des Auftrags gebunden oder vorgehalten wird.
Anders ist dies zu beurteilen, wenn auf dem Arbeitsmarkt nur eine begrenzte Anzahl an geeigneten Mitarbeitern zur Verfügung steht, so dass sich eine jederzeitige Verfügbarkeit nicht ohne weiteres ergibt. In einem solchen Fall ist es erforderlich, dass der Bieter in dem Angebot konkret darlegen kann, warum ihm das zur Auftragserfüllung erforderliche Personal bei Vertragsbeginn tatsächlich zur Verfügung stehen wird (VK Sachsen, Beschluss vom 01.08.2022 – 1/SVK/010 – 22).
Besteller ist Adressat des Bedenkenhinweises:
Der Auftragnehmer haftet für einen Mangel der auf eine mangelhafte Leistungsbeschreibung zurückzuführen ist. Nur wenn der Unternehmer ordnungsgemäß Bedenken angemeldet hat, gilt dies nicht. Die Bedenkenanmeldung muss inhaltlich ausreichend bestimmt sein. Der Besteller muss die Konsequenzen und die Gefahren der unzureichenden Werkausführung verstehen. Der Bedenkenhinweis muss an den Bestellern direkt gerichtet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Mitarbeiter oder ein Bauleiter des Bestellers, der für den Bedenkenhinweis empfangsbevollmächtigt sein kann, sich dem Bedenkenhinweis verschließt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2022 – 22 U 140/21).