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Newsletter Bau- und Vergaberecht 46/2023

15.12.2023 | Bau- und Vergaberecht

Abnahmewirkungen treten auch bei Vorbehalt ein:

In dem Abnahmeformular werden Mängel vorbehalten. Damit treten die Abnahmewirkungen grundsätzlich ein (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.11.2023 – 2 LA 85/19).

Schlussrechnung muss prüfbar sein:

Die Schlussrechnung ist prüfbar, wenn der Bauherr die Richtigkeit der Forderung anhand der vertraglichen Vereinbarungen überprüfen kann. Die Rechnung muss unter Beifügung von Aufmaßen und anderen Unterlagen nachvollziehbar angeben, welche Massen der Auftragnehmer für welche Positionen berechnet, welche Leistungen mit den Positionen gemeint sind und welcher Einheitspreis in Ansatz gebracht wird (Kammergericht Urteil vom 24.09.2021 – 7 35/15 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 19.10.2022 – VII ZR 852/21).

Ungefragte Aufklärung über Vorstrafe:

Im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss muss jeder Vertragspartner sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantworten und muss sich erforderliche Informationen auf eigene Kosten und Risiken beschaffen. Allerdings muss die andere Partei ungefragt Tatsachen angeben, die für die Willensbildung der anderen Seite von ausschlaggebender Bedeutung sind. Vorstrafen müssen dann offenbart werden, wenn sie Anlass für die Befürchtung sein können, dass die andere Vertragspartei den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt oder durch die Verletzung von Nebenpflichten Schaden entsteht (Kammergericht, Urteil vom 13.01.2023 – 21 U 92/22 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 30.08.2023).

Kein Vergaberecht bei der Handwerkskammer:

Ein öffentlicher Auftraggeber muss das Vergaberecht anwenden. Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts aber kein öffentlicher Auftraggeber. Denn sie unterliegt keiner unqualifizierten staatlichen Einflussnahmemöglichkeit. Die alleinige Rechtsaufsicht ist mangels entsprechender Einflussmöglichkeiten nicht ausreichend für die Annahme der Eigenschaft, öffentlicher Auftraggeber zu sein (OLG Schleswig, Beschluss vom 24.11.2023 – 54 Verg 6/23).

Vergaberechtswidrigkeit der Medianmethode:

Es kommt zu keinem wirksamen Wettbewerb der Angebote bei der Verwendung der Medianmethode. Denn bei Anwendung der Methode erhält der Bieter die höchste Punktzahl, der ein Angebot abgibt, das genau in der Mitte aller anderen Angebote liegt. Vielmehr besteht die Gefahr eines willkürlichen Zuschlags (VK Bund, Beschluss vom 06.11.2023 – VK 1-77/23).

 

 

 

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