Gleich. Gelesen.

Newsletter Bau- und Vergaberecht 5/2023

16.02.2023 | Bau- und Vergaberecht

Über die Frage der Mangelbeseitigung ist Beweis zu erheben:

Der Bauherr macht einen Mangelbeseitigungskostenvorschussanspruch geltend. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Mangelbeseitigung nach einer günstigeren oder teureren Mangelbeseitigungsmethode durchzuführen ist.

Für die Höhe des Vorschussanspruches maßgebend sind die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstehenden Kosten. Über diese Frage muss Beweis erhoben werden und sie darf nicht dem Verfahren über die Abrechnung des Vorschusses vorbehalten bleiben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2023 – 22 U 300/21).

Übernahme der Baustellenkoordination begründet keine Mangelhaftung für Drittgewerke:

Der Bauherr hat den Auftragnehmer nicht als Generalunternehmer beauftragt. Generalunternehmer ist derjenige, der sämtliche zu einem Bauvorhaben erforderlichen Leistungen erbringt. Diese kann er mit dem eigenen Betrieb oder durch Nachunternehmer verrichten lassen. Wird der Unternehmer nur mit einzelnen Gewerken beauftragt, wird er nicht zum Generalunternehmer. Wenn er die verschiedenen auf der Baustelle tätigen Unternehmer koordiniert, haftet er nicht für Mängel, die von Drittunternehmern verursacht worden sind (OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.02.2022 – 13 U 1669/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 30.11.2022 – VII ZR 55/22).

Ausmaß der Haftung befristeter Bürgschaft:

Bei einer befristeten Bürgschaft kann es sich um eine Zeitbürgschaft oder um eine beschränkte Bürgschaft handeln. Dies ist durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln (OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.09.2022 – 4 U 107/20).

Unabhängige Erstellung der Angebote verbundener Unternehmen:

Eine Berücksichtigung von Angeboten miteinander verbundener Unternehmen steht der vergaberechtliche Gleichbehandlungssatz entgegen, auch wenn die Angebote getrennt abgegeben wurden, aber nicht eigenständig und unabhängig sind. Die Vergabestelle muss daher prüfen, ob die Angebote miteinander verbundener Unternehmen eigenständig und unabhängig voneinander erstellt worden sind (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11.01.2023 – Verg 2/21).

Wirtschaftlichstes Angebot richtet sich nach Kriterien der Ausschreibung:

Die Vergabestelle bestimmt anhand ihres Beschaffungsbedarfs, welche konkreten Leistungen am besten geeignet sind. Die Vergabestelle bestimmt, was sie beschaffen will. Dabei darf weder offen noch versteckt ein bestimmtes Produkt bevorzugt oder ein Anbieter diskriminiert werden. Das wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag. Ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt muss die Vergabestelle bewerten. Für das wirtschaftlichste Angebot ist das Preis-Leistungsverhältnis maßgebend. Relevant sind neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte. Bei der Bestimmung der Kriterien ist die Vergabestelle weitgehend ungebunden (Kammergericht, Beschluss vom 17.10.2022 – Verg 7/22).

Ansprechpartner