Newsletter Bau- und Vergaberecht 5/2025
17.02.2025 | Bau- und Vergaberecht
Kündigungserklärung muss eindeutig sein:
Der Bauherren will die Zusammenarbeit mit einem Auftragnehmer beenden. Aus der Kündigungserklärung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer geht nicht eindeutig hervor, ob die Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen wird. Diese Unklarheit geht zulasten des Bauherrn mit der Folge, dass die Kündigung als freie Kündigung anzusehen ist (OLG Naumburg, Urteil vom 25.05.2023 – 2 U 126/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 07.08.2024 – VII ZR 120/23).
Keine Haftung des Architekten trotz Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik:
Der Bauherr und der Planer regeln in einem Bauvertrag eine von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichende Ausführungsart. Der Architekt hat den Bauherrn auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die nicht mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken hingewiesen. Daher entfällt eine Haftung für etwaige Mängel (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2024 – 10 U 38/24).
Vorleistungspflicht des Werkunternehmers ist gesetzliches Leitbild:
Dass die Fälligkeit des Werklohns von der Abnahme abhängig ist, stellt ein gesetzliches Leitbild dar. Wenn eine davon abweichende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorhanden ist, führt dies zur Unwirksamkeit der Klausel, wenn es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt und der Schutzzweck nicht auf andere Weise sichergestellt wird. Regelt ein Vertrag eine Vorleistungspflicht des Bestellers in einem Dauerschuldverhältnis benachteiligt dies den Besteller unangemessen (OLG Schleswig, Urteil vom 17.01.2025 – 1 U 37/24).
Kalkulierbarkeit bei Rahmenverträgen:
In einer Ausschreibung ist die Abgabemenge eines vergangenen Referenzzeitraums belastbar dargelegt, sodass im Rahmen der Ausschreibung auf zukünftige Abgabemengen geschlossen werden kann. In diesem Fall bedarf es keiner Angabe einer exakten Abgabemenge, da aus der Ausschreibung die maximal mögliche Abnahmemenge ersichtlich ist. Damit ist das Angebot kalkulierbar (VK, Beschluss und 30.12.2024 – VK2 – 99/24).
Richtige Anhörung erforderlich:
Die Anhörung eines Bieters ist nicht ausreichend, wenn diese sich ausschließlich darauf bezieht, ob der Bieter selbst Reinigungsmaßnahmen getroffen hat. Der Bieter muss sich auch zu den Tatbestandsvoraussetzungen und zur Verhältnismäßigkeit eines beabsichtigten Ausschlusses äußern dürfen (VK Nordbayern, Beschluss vom 23.10.2024 – RMF-SG21-3194-09-28).