Newsletter Bau- und Vergaberecht 6/2024
08.02.2024 | Bau- und Vergaberecht
Mangelsymptom Putzrisse in einem Gebäude umfassen auch Risse im Außenputz:
Der Besteller muss die Symptome einer Mangelerscheinung an bestimmten Stellen hinreichend genau bezeichnen. Der Mangel muss nach Art und Ort feststellbar sein. Die Ursache der Mängel muss nicht benannt werden. Die Bezeichnung des Mangelsymptoms umfasst alle Mängel, die auf das angezeigte Erscheinungsbild zurückgehen in vollem Umfang an allen Stellen ihrer Ausbreitung. Wird die Beseitigung sämtlicher Putzrisse verlangt, stellt dies ein umfassendes Nachbesserungsverlangen dar, wonach alle Putzrisse und deren ursächlichen Mängel umfasst werden. Putzrisse in einem Gebäude umfassen auch solche die im Außenputz entstanden sind (OLG Köln, Urteil vom 25.01.2023 – 17 U 50/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 02.08.2023 – VII ZR 22/23).
Pflichtverletzung durch Verstoß gegen die Mangelbeseitigungspflicht:
An der Fassadenplatten löst sich wenige Jahre nach der Montage die Beschichtung, die keine ausreichende Schichtstärke aufweist. Trotz Fristsetzung beseitigt der Auftragnehmer den Mangel nicht. Der Auftragnehmer hat den Mangel zu vertreten, auch wenn er ihn nicht erkennen konnte. Der Unternehmer verstößt gegen die Mangelbeseitigungspflicht, worin eine Pflichtverletzung zu erblicken ist (OLG Rostock, Urteil vom 06.08.2021 – 7 U 9/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 02.08.2023 – VII ZR 836/21).
Keine Prüfpflicht des Tragwerksplaner zum Prüfbericht des Prüfingenieurs:
Nur wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht, ist ein Tragwerksplaner zur Prüfung der Tätigkeit des Prüfingenieurs und den beigefügten Bewehrungsplänen verpflichtet (OLG München, Urteil vom 16.05.2023 – 9 U 1801/21 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 25.10.2023 – VII ZR 137/23).
Ohne vollständige Aufklärung ist bei Zweifeln an der Eignung kein Ausschluss zulässig:
Bei der Eignungsentscheidung darf die Vergabestellen die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben nicht ohne Grund in Zweifel ziehen. In der Eigenerklärung muss der Antragsteller eines Präqualifikationsverfahrens sich verpflichten, der Vergabestelle jeden Nachunternehmereinsatz mitzuteilen und nur solche Nachunternehmer einzusetzen, die ihrerseits präqualifiziert sind oder mit Einzelnachweisen belegen, dass die Präqualifikationskriterien erfüllt sind. Eine Verneinung der Eignung ist unzulässig, wenn nur Zweifel an der Eignung bestehen und eine weitere Aufklärung durch die Vergabestelle möglich ist (VK Rheinland, Beschluss vom 29.11.2023 – VK 30/23).
Objektiver Vergaberechtsverstoß genügt für den Widerruf von Fördermitteln:
Ein objektiver Vergaberechtsverstoß genügt für die Erfüllung des Widerrufstatbestandes, da die Bewertung eines festgestellten Verstoßes nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist und eine behördliche Ermessensentscheidung darstellt (VG Gießen, Beschluss vom 11.12.2023 – 4 K 1641/22).