Newsletter Bau- und Vergaberecht 6/2025

10.03.2025 | Bau- und Vergaberecht

End-to-End- Verschlüsselung erforderlich:

Der Unternehmer versendet eine Schlussrechnung an den privaten Bauherrn per E-Mail. Die Schlussrechnung wird unbefugt manipuliert, so dass die Zahlung nicht auf das Konto des Werkunternehmers erfolgt, sondern auf das Konto eines unbekannten Dritten. Die Zahlung führt nicht zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung. Dem privaten Auftraggeber steht allerdings ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Überweisung zu, den er der Klageforderung des Werkunternehmers entgegenhalten kann. Der Schadensersatzanspruch resultiert aus Art. 82 DSGVO. Bei einem hohen finanziellen Risiko durch Verfälschung einer Rechnung genügt die Versendung mit einer reinen Transportverschlüsselung bei geschäftlichen E-Mails mit personenbezogenen Daten nicht und stellt keinen geeigneten Schutz nach DSGVO dar. Es bedarf einer End-to-End- Verschlüsselung (OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.2024 – 12/24).

Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestimmt Vertragssoll:

Auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung zu der Sollbeschaffenheit einer Werk- oder Bauleistung gehört immer die Einhaltung der Anforderungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften: hier Gebäudeenergiegesetz (GEG) (OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2024 – 2 U 69/23).

Keine immanente Beauftragung vorangegangener Leistungsphasen:

Der Architekt trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für den Umfang der beauftragten Leistungen. Anhand der festgestellten Umstände des Einzelfalls muss der Umfang der vertraglichen Vereinbarungen ausgelegt werden. Ein Rückschluss auf einen weitergehenden Auftragsumfang kann nicht aus der Vorlage umfangreicher Planungsunterlagen gezogen werden (OLG Bamberg, Urteil vom 13.12.2023 – 12 U 45/23 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 09.10.2024 – VII ZR 19/24).

Anrechenbare Kosten umfassen auch einen GU-Zuschlag:

In den Kostengruppen 300-500 nach DIN 276 werden die unternehmerischen Kosten erfasst, die die nach der Planung vorgesehenen Bauleistungen mit sich bringen werden. Bei einem Generalunternehmereinsatz gehört dazu auch der Generalunternehmerzuschlag, der nicht zur Kostengruppe 700 gehört (Landgericht Krefeld, Urteil vom 13.02.2025 – 5 O 124/23).

Dokumentation der Vergleichbarkeit von Referenzen:

Die Vergleichbarkeit von Referenzen wird in einem Vergabevermerk festgehalten. Der Vermerk enthält lediglich wenig allgemein gehaltenen Sätze, mit denen die Vergleichbarkeit bejaht wird. Aus dem Umfang bzw. der Größenordnung der von den Bietern als Referenzen benannten Projekte muss sich zweifelsfrei erschließen lassen, ob ein Bieter in der Lage ist, Projekte in der ausgeschriebenen Größenordnung umzusetzen und den technisch-künstlerischen Anforderungen gerecht werden zu können. Dies ist in dem Vergabevermerk vereinzelt mit einer zureichenden Begründung zu dokumentieren (VK Bund, Beschluss vom 26.08.2024 – VK 2 – 67/24).

Rückversetzung einer fehlerhaften Ausschreibung zulässig:

Auf die Vergabe eines Auftrags kann die Vergabestelle jederzeit verzichten, unabhängig davon, ob ein Aufhebungsgrund i.S.v. § 17 IU Abs. 1 VOB/A2 1019 vorliegt oder nicht. Eine Zurückversetzung des Verfahrens ist als Aufhebung des Vergabeverfahrens anzusehen. Das Vergabeverfahren kann auch dann abgebrochen werden, wenn von der Vergabestelle selbstverschuldete Aufhebungsgründe vorliegen. Die Aufhebung setzt lediglich voraus, dass es für die Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund gibt und dadurch die Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und die Entscheidung nicht willkürlich ist oder zum Schein erfolgt (VK Rheinland, Beschluss vom 29.01.2025 – VK56/24).

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