Newsletter Bau- und Vergaberecht 7/2023
28.02.2023 | Bau- und Vergaberecht
Keine fiktive/konkludente Abnahme bei vereinbarter förmlicher Abnahme:
Wenn den Parteien eine förmliche Abnahme nach § 12 Abs. 3 VOB/B vereinbart haben, ist eine konkludente Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B durch schlüssiges Verhalten nicht mehr möglich (OLG München, Beschluss vom 08.03.2022 – 28 U 9184/21 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 05.10.2022 – VII ZR 83/22).
Zum Verzugsschaden gehören Kompensationszahlungen an Beteiligte:
Der Bauträger hat einen Bauunternehmer mit der Errichtung einer Fahrstuhlanlage beauftragt. Der Fahrstuhlbauer gerät in Verzug. Der Bauträger zahlt an die Erwerber der Wohnungen wegen der verspäteten Fertigstellung der Fahrstuhlanlage Kompensationszahlungen. Darin liegt ein ersatzfähiger Verzugsschaden. Mit solchen Zahlungen kann der Bauträger weit höhere Schäden verhindern (OLG Hamburg, Urteil vom 26.01.2022 – 4 U 52/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 14.12.2022 – VII ZR 40/22).
Der Erwerb einer Wohnung ist kein Bauträgervertrag, wenn diese zu renovieren ist:
Eine Haftung nach Werkvertragsrecht für die Gewährleistung kommt nur in Betracht, wenn der Veräußerer einer Immobilie sich zu Bauleistungen verpflichtet, die mit Neubauarbeiten vergleichbar sind. Die Haftung erstreckt sich dann auch auf die Mangelfreiheit der Altbausubstanz.
§ 650 u BGB mit dem Bauträgerrecht ist auf reine Renovierungsverpflichtungen und Umbauverpflichtungen nicht anwendbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2022 – 24 U 49/21).
Haftung des Planers für Rückforderung von Fördermitteln:
Der Planer ist mit der Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphase 6 und 7 beauftragt. Es handelt sich um die Vorbereitung der Vergabe und die Mitwirkung bei der Vergabe nach den Leistungsbild § 34 HOAI. Ist die Auftragsvergabe fehlerhaft und werden Fördermittel zurückgefordert, haftet der Planer (OLG Naumburg, Urteil vom 16.12.2022 – 7 U 40/22).
Verpflichtung zur Vereinbarung einer Stoffepreisklausel:
Nach dem Vergaberecht darf Bietern kein ungewöhnliches Wagnis für Umstände und Ereignisse aufgebürdet werden, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Einwirkung auf die Preise sie nicht einschätzen können. Den Bietern wird derzeit ein ungewöhnliches Wagnis dadurch aufgebürdet, dass die Kriegsereignisse in der Ukraine weltweite Sanktionsfolgen mit sich bringen, so dass die dynamische Entwicklung der Preise den Bietern nicht aufgebürdet werden darf. Dem kann durch die Vereinbarung einer Stoffepreisklausel entgegengewirkt werden (VK Thüringen, Beschluss vom 03.06.2022 – 4002/779 – 2022 – E – 008 – J).
Vergleichbarkeit der Angebote auch bei funktionaler Ausschreibung:
Den Bietern sollen im Rahmen einer funktionalen Ausschreibung eine Lösung entwickeln. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, Lösungsvorschläge vorzugeben. Dies gilt auch bei komplexen Auftragsgegenständen. Dabei kann die hinreichende Bestimmtheit der vorgegebenen Rahmenbedingungen bei einer sehr hohen Komplexität nicht mehr gegeben sein. Es ist unzulässig, dass die Bieter nicht mehr miteinander vergleichbare Angebote abgeben oder nicht erkennen können, was von ihnen verlangt wird, weil das Verhandlungsverfahren zu offen gestaltet ist (VK Westfalen, Beschluss vom 17.02.2023 – VK 3 – 48/22).