Newsletter Bau- und Vergaberecht 7/2025

10.03.2025 | Bau- und Vergaberecht

Keine Inhaltskontrolle bei Nachlass auf Nachträge und unwirksame Umlageklausel:

In einem von dem Auftraggeber gestellten Vertrag ist eine Klausel enthalten, wonach der Auftragnehmer auf Nachträge einen Vergütungsnachlass gewähren muss. Eine solche Regelung unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, da es sich um eine Preisvereinbarung handelt.

Des Weiteren ist in dem Vertrag geregelt, dass der Auftraggeber wegen der Kosten, die ihm für eine Bauwesenversicherung und den Verbrauch von Strom und Wasser entstehen, einen Abzug von der Vergütung des Unternehmers i.H.v. 1,8 % vornehmen kann. Diese Regelung ist nach § 307 BGB unwirksam, da Regelung keinen Bezug zu den tatsächlichen Kosten des Auftraggebers und dem Verbrauch des Auftragnehmers hat (Kammergericht, Urteil vom 11.02.2025 – 21 U 89/23).

Übersicherung durch Bauhandwerkersicherung und Sicherungshypothek:

Der Auftragnehmer hat nach § 650 f Abs. 1 BGB Anspruch auf eine Sicherheitsleistung. Die Gestaltung richtet sich nach den §§ 232 ff. BGB. Es besteht die Möglichkeit einer Bestellung einer Hypothek an inländischen Grundstücken, womit der Anspruch auf Sicherheitsleistung erlöschen kann. Wenn der Bauunternehmer eine Vormerkung zur Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 650 i BGB erlangt, entfällt damit noch nicht der Anspruch auf Sicherheit. Die Forderung nach einer Sicherheit kann dann allerdings nur Zug um Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung der Vormerkung erfolgen (Kammergericht, Beschluss vom 19.02.2025 – 741/23).

Beweislast für Brandereignis – Gasbrenner:

Für einen Anscheinsbeweis ist kein weiterer Vortrag erforderlich, wenn feuergefährliche Arbeiten durchgeführt werden und ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem Brandereignis besteht. In diesem Falle muss der konkrete Kausalverlauf nicht geklärt werden (OLG München, Urteil vom 04.02.2025 – 9 U 2443/24 Bau).

Vergabeverfahren ist ohne sachlichen Aufhebungsgrund fortzusetzen:

Es muss im Zusammenhang mit der Aufhebung von Vergabeverfahren geklärt werden, ob der Beschaffungsbedarf fortbesteht oder nicht. Die Wirksamkeit der Aufhebung ist anhand des Vorliegens eines sachlichen Grundes zu prüfen, wenn der Beschaffungsbedarf fortbesteht. Verzögerungen bei einem anderen Los oder Zweifel am Vorhandensein von Haushaltsmitteln begründen keinen sachlichen Grund. Allerdings besteht auch keine Pflicht zur Zuschlagserteilung bei Fortführung des Vergabeverfahrens, sondern nur die Pflicht zur Aufrechterhaltung des Vergabeverfahrens zur Wahrung der Zuschlagschance der Bieter und zur Vermeidung von Schadensersatzforderungen. Die Vergabestelle muss dann bei den Bietern nach einem Einverständnis mit einer Bindefristverlängerung fragen (VK Bund, Beschluss vom 03.07.2024 – VK 2 – 51/24).

Zurechenbarkeit von Referenzen verbundener Unternehmen:

Eine Zurechnung von Referenzen eines anderen Unternehmens werden einem Bieter gewährt, wenn das Unternehmen durch eine Verschmelzung oder Fusion übernommen worden ist und die maßgeblichen Erfahrungen und Ressourcen übergegangen sind (VK Westfalen, Beschluss vom 12.09.2024 – VK 2 – 23/24).

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