Newsletter Bau- und Vergaberecht 8/2020
25.02.2020 | Bau- und Vergaberecht
Zu verwertendes Material darf nicht wiederverwendet werden
Bei einer Straßenbaumaßnahme sieht das Leistungsverzeichnis vor, dass die zu entfernende Frostschutzschicht zu verwerten ist. Der Auftragnehmer kann dann nicht davon ausgehen, dass er dieses Material neuerlich als Frostschutzschicht verwenden kann (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2018 – 2 U 2188/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 20.11.2019 – VII ZR 216/18).
Mängelbeseitigung unverhältnismäßig bei fehlendem Nutzen
Die Planung und Ausführung einer Fußbodenheizung sollte der Auftragnehmer mit Ausnahme des Küchenheizkreises vornehmen. Die dortigen Leistungen wollte der Bauherr selbst ausführen. Schließlich wurde die Zusatzleistung der Beheizung der Küche ebenfalls beauftragt. Der Unternehmer hat den Bauherrn nicht über die Erforderlichkeit einer Umlegung der Zuführungen beraten, damit der Küchenboden individuell beheizt werden kann. Die Mangelbeseitigung ist mit einem Aufwand von 38.000,00 € verbunden, die eigentliche Zusatzleistung hat einen Wert von 200,00 €. Eine Mangelbeseitigung ist nicht geschuldet, da diese unverhältnismäßig wäre, weil sie dem Bauherrn keinen nennenswerten oder spürbaren Nutzen bringt (Kammergericht, Urteil vom 14.02.2019 – 27 U 64/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 20.11.2019 – VII ZR 44/19).
HOAI 2009 europarechtswidrig
Die HOAI 2009 ist ebenso europarechtswidrig wie die HOAI 2013. Für die HOAI 2013 hat dies der europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 04.07.2019 entschieden. Dies muss in gleicher Weise für die HOAI 2009 gelten. Auf die Europarechtswidrigkeit kann sich auch ein Privater gegenüber einem anderen privaten Berufen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2020 – 21 U 21/19).
Keine quotale Haftung des ausführenden Unternehmens bei überwiegendem Planungsfehler
Gesamtschuldner können sich gegenseitig in Innenregress nehmen. Der Umfang richtet sich nach dem Verursachungsbeitrag. Bei der Beurteilung sind Planungsfehler dem Verantwortungsbereich des Planers einzuordnen und Ausführungsfehler in den Verantwortungsbereich des ausführenden Unternehmens. Ist die Planung vollständig verfehlt und scheitern bereits Mangelbeseitigungsversuche während der Ausführung, können Ausführungsfehler nachrangig sein und sind bei der Gesamtabwägung zu vernachlässigen (OLG Celle, Urteil vom 27.02.2019 – 14 U 54/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – VII ZR 54/19).
Akteneinsicht auch im Unterschwellenbereich
Der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 165 GWB gilt grundsätzlich nicht im Unterschwellenbereich. Ein Anspruch auf Akteneinsicht im Unterschwellenbereich kann sich aus § 242 BGB ergeben und der Umfang der Akteneinsicht bestimmt sich unter Berücksichtigung der Wertungen der §§ 14,14 a und 19 VOB/A 2012 (OLG Köln, Urteil vom 29.01.2020 – 11 U 14/19).
Frühzeitige Rügepflicht bei Fehlern im Leistungsverzeichnis
Ein verständiger Bieter muss bei der Vorbereitung seines Angebots die Ausschreibung prüfen. Dem Bieter muss auffallen, wenn die Zuschlagskriterien und die Leistungsbeschreibung so unkonkret ausgestaltet sind, dass die Angebotserstellung stark erschwert bis unmöglich ist, weil unklar bleibt, welche Leistung der Auftraggeber begehrt. Rügt der Bieter den Verstoß nicht rechtzeitig, ist der präkludiert (VK Bund, Beschluss vom 18.01.2020 – VK 2 – 94/19).